Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge - auch Beiträge für Kinder ansetzen |
| Voraussetzung: Unterhaltsverpflichtung und Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag Verfügung der Finanzverwaltung sorgt für Klarheit |
| Seit dem Veranlagungsjahr 2010 können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich besser geltend gemacht werden. Begünstigt sind hierbei die Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung, die in vollem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden können. Eine ausführliche Darstellung der Neuregelung ab 2010 finden Sie unter der Rubrik "Das betrifft Sie" in unseren im September 2010 und Oktober 2009 veröffentlichten Artikeln. Der begünstigte Abzug ist nicht auf die eigenen Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung beschränkt. Eltern können auch die Beiträge der Kinder zur Basis-Krankenversicherung (nur Basisabsicherung zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus, keine Wahl- und Zusatzleistungen) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung wie eigene Beiträge in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Dies gilt sogar dann, wenn das Kind selbst Versicherungsnehmer ist. Voraussetzung für den Abzug durch die Eltern ist, dass diese zum Unterhalt verpflichtet sind und für das jeweilige Kind einen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben. Die Regelung betrifft insbesondere Eltern, deren Kinder in Ausbildung sind. In diesem Fall finanzieren in der Regel die Eltern die Krankenversicherung ihrer Kinder mit. In einer Verfügung vom 03.11.2011 stellt die Oberfinanzdirektion (OFD) Magdeburg klar, dass es sich damit bei den Beiträgen eines Kindes zur Kranken- und Pflegeversicherung praktisch um Beiträge der Eltern handelt. Es kommt nicht darauf an, dass die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes tatsächlich von den Eltern gezahlt werden. Vielmehr reicht es bereits aus, wenn Eltern ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind durch Sachleistungen, wie z. B. Unterkunft, Verpflegung und Bekleidung, nachkommen und damit quasi zur Finanzierung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes beitragen. Sofern die Eltern die Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in voller Höhe in ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben ansetzen und auch das Kind eine Einkommensteuererklärung einreicht, entfällt ein entsprechender Sonderausgabenabzug in der Steuererklärung des Kindes. Die begünstigten Beiträge können auch zwischen Eltern und Kindern aufgeteilt und jeweils anteilig in den Steuererklärungen geltend gemacht werden. Insgesamt darf der Betrag der Beiträge aber nur einmal berücksichtigt werden. (Rechtsgrundlage: OFD Magdeburg, Verfügung vom 03.11.2011 - S 2221 - 118 - St 224) Veröffentlicht im Januar 2012 |
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Steuervereinfachungsgesetz 2011 verabschiedet Gute Nachrichten für Eltern |
| Kinderbetreuungskosten - Abzug wird vereinheitlicht Kindergeld und Kinderfreibetrag für volljährige Kinder - Einkommensprüfung fällt weg |
Nach langem Ringen hat der Bundesrat dem Steuervereinfachungsgesetz nun endlich zugestimmt.
Unter der Vielzahl von Steuervereinfachungen gibt es zwei Neuerungen, die insbesondere für Eltern interessant sind:
Die Betreuungsaufwendungen sind dann in der Einkommensteuererklärung entweder als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben (bei Erwerbstätigkeit der Eltern) oder als Sonderausgaben (wenn nicht beide Eltern erwerbstätig sind) anzusetzen. Diese in der Praxis oft komplizierte Unterscheidung fällt weg. Ab dem 01.01.2012 dürfen Kinderbetreuungskosten unabhängig von der Tätigkeit der Eltern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres mit einem Höchstbetrag von 2/3 der Betreuungsaufwendungen, maximal 4.000 EUR pro Jahr und Kind, einheitlich als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzug entfällt. Gegenwärtig erhalten Eltern Kindergeld und den Kinderfreibetrag für volljährige Kinder in Ausbildung (Schule, Studium, Ausbildung für den künftigen Beruf), die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt sind, die Grenze von 8.004 EUR im Jahr nicht übersteigen. Wird diese Grenze auch nur um einen Euro überschritten, entfällt der Anspruch auf Kindergeld und den Kinderfreibetrag. Sowohl beim Kindergeldantrag als auch bei der Einkommensteuererklärung müssen bislang die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes detailliert ermittelt und dargelegt werden. Ab dem 01.01.2012 werden das Kindergeld und der Kinderfreibetrag unabhängig vom Einkommen des Kindes bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt. Bei volljährigen Kindern in Schul- oder Berufsausbildung, die nebenbei regelmäßig weniger als 20 Stunden wöchentlich jobben, verzichten die Familienkasse und das Finanzamt künftig bei der Gewährung von Kindergeld oder der steuerlichen Berücksichtigung der Kinder auf eine Einkommensprüfung. Auch Eltern solcher Kinder, die bereits während ihrer Ausbildung Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung von mehr als 8.004 EUR erzielen, haben künftig durch den Wegfall der Einkommensprüfung für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (wieder) Anspruch auf Kindergeld und den Kinderfreibetrag. (Rechtsgrundlage: Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 01.11.2011) Veröffentlicht im Dezember 2011 |
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Kosten für das Erststudium - Regierung will Steuervorteile für Studenten verhindern |
| Günstige Rechtsprechung wird wieder einmal ausgehebelt |
| Gerade erst im Oktober haben wir über das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.07.2011 berichtet, das für Studenten die Hoffnung brachte, die Kosten für ihr Studium in voller Höhe als vorweggenommene Werbungskosten zu den Einnahmen aus der künftigen Berufstätigkeit geltend machen zu können. Diese steuerzahlerfreundliche Entscheidung der Richter eröffnete die Möglichkeit, durch den Ansatz der Aufwendungen für das Studium in einer Einkommensteuererklärung, Verlustvorträge anzusammeln und diese mit späteren Einnahmen in der Zeit nach dem Studienabschluss zu verrechnen. Auf diese Weise hätte sich die Steuerlast in den ersten Berufsjahren nach den Studium verringert. Diese Steuervorteile für Studenten will die Regierung verhindern. Mit den Stimmen der Koalitionsparteien hat der Bundestag entschieden, dass die Aufwendungen für die Erstausbildung auch künftig nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Begründet wird diese Entscheidung damit, dass das Erststudium und die erste Berufsausbildung "der privaten Lebensführung zuzuordnen" seien. Studium und Ausbildung als Privatvergnügen. Diese Auffassung wird Auszubildenden und Studenten, die sich jeden Tag in ihrem Ausbildungsbetrieb und im Studium behaupten und sich im täglichen Leben vielfach einschränken müssen, wohl kaum zu vermitteln sein. Die Entscheidung der Bundesregierung gegen die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des BFH ist in erster Linie unter fiskalischen Aspekten zu sehen. Auf der Grundlage des BFH-Urteils hätten Berufsanfänger nach Abschluss ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in ihren ersten Steuererklärungen die angesammelten Verluste aus den Ausbildungs- und Studienkosten von ihren Einkünften abziehen können. Nach Ansicht von Experten des Finanzministeriums wären dem Fiskus dabei etwa eine Milliarde Euro entgangen. Dabei werden jedoch von den Experten offenbar nur Mindereinnahmen bei der veranlagten Einkommensteuer betrachtet. Die Konsumwirkung des nach Abzug der Ausbildungs- und Studienkosten höheren verfügbaren Einkommens der Berufsanfänger und die damit verbundenen Mehreinnahmen bei der Umsatzsteuer scheinen bei den Überlegungen der Finanzexperten anscheinend keine Rolle zu spielen. Ein Ende des Streits um den Werbungskostenabzug für das Erststudiums und die erste Berufsausbildung zeichnet sich auch nach mehr als zehn Jahren nicht ab. Nachdem der Gesetzgeber bereits die in dieser Frage ergangenen steuerzahlerfreundlichen Entscheidungen des BFH der Jahre 2002 und 2003 durch entsprechende Gesetzesänderungen mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 2004 gekippt hat, wird auch jetzt wieder die Entscheidung der obersten Finanzrichter ausgehebelt. Für den interessierten Beobachter stellt sich die Frage nach dem Sinn von richterlichen Entscheidungen, denen der Gesetzgeber ohnehin den Boden wieder entzieht. Auch die betroffenen Steuerbürger müssen sich allmählich verschaukelt vorkommen, wenn die Rechtsprechung mit günstigen Entscheidungen Hoffnungen weckt, die von der Regierung umgehend wieder zunichte gemacht werden. Als Trostpflaster für die Versagung des Werbungskostenabzugs wird den Studenten die Erhöhung des (in den meisten Fällen ohnehin wirkungslosen) Sonderausgabenabzugs für die Kosten des Erststudiums von 4.000 auf 6.000 EUR ab dem Jahr 2012 verkauft. Für die meisten Studenten, die während des Studiums keine oder nur geringe Einkünfte erzielen, dürfte es jedoch ziemlich egal sein, ob ihnen ein Abzug von 4.000 oder von 6.000 EUR letztlich nichts bringt. Von der geplanten Erhöhung des Sonderausgabenabzugs werden nur wenige wohlhabende Studenten mit entsprechend hohen Einkünften während des Studiums profitieren. Die große Masse der Studierenden geht leer aus. Veröffentlicht im November 2011 |
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Kosten für das Erststudium sind vorweggenommene Werbungskosten |
| Bundesfinanzhof entscheidet für die Steuerpflichtigen - Einkommensteuererklärungen einreichen - Verlustfeststellung beantragen |
| Aufwendungen für ein typisches Erststudium im Anschluss an das Abitur wurden bislang von der Finanzverwaltung nicht als (vorweggenommene) Werbungskosten anerkannt. Der Gesetzgeber lässt für solche Aufwendungen lediglich einen auf 4.000 EUR beschränkten Sonderausgabenabzug zu, der bei fehlenden oder nur geringen Einkünften der Studenten (also in den meisten Fällen) wirkungslos verpufft. In seinem Urteil vom 28.07.2011 stellt der Bundefinanzhof (BFH) klar, dass Werbungskosten alle Aufwendungen sind, die durch den Beruf oder die Erzielung von Einnahmen veranlasst sind. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerpflichtige gegenwärtig noch keine Einnahmen aus einem Beruf erzielt. In diesem Fall sind die Aufwendungen als vorab entstandene oder vorweggenommene Werbungskosten abziehbar, wenn sie in einem konkreten Veranlassungszusammenhang mit einer späteren auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten Berufstätigkeit stehen. Der Werbungskostenabzug für Berufsausbildungskosten hat grundsätzlich Vorrang gegenüber dem Sonderausgabenabzug, auch dann, wenn es sich bei der Ausbildung um eine Erstausbildung handelt. Der BFH entscheidet mit diesem Urteil zugunsten vieler Steuerpflichtigen, die nun die Kosten für ihr Studium auf der Grundlage dieses Urteils in voller Höhe als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen können. Studenten sollten deshalb Einkommensteuererklärungen abgeben und darin die Aufwendungen für das Studium ansetzen. Diese führen dann in der Regel mangels oder bei nur geringen Einkünften zu einem Verlust, der vom Finanzamt festzustellen ist. Die Kosten für das Studium können auf diese Weise über einen Verlustvortrag in Folgejahre mitgenommen und mit späteren Einnahmen in der Zeit nach dem Studienabschluss verrechnet werden. Auf diese Weise verringert sich die Steuerlast in den ersten Berufsjahren nach dem Studium. Die Aufwendungen für das Studium können als Werbungskosten zu späteren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auf der Anlage N zur Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Als Aufwendungen können u. a. angesetzt werden:
Für Studenten, die bisher noch keine Einkommensteuererklärung eingereicht haben, gilt eine verlängerte Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung von sieben Jahren. Somit können rückwirkend bis zum Veranlagungsjahr 2004 noch Steuererklärungen abgegeben werden, da die Festsetzungsverjährung für dieses Veranlagungsjahr erst mit Ablauf des 31.12.2011 eintritt. Die Reaktion der Finanzverwaltung auf das steuerzahlerfreundliche Urteil des BFH bleibt abzuwarten. In der Vergangenheit wurden steuerzahlerfreundliche Entscheidungen des BFH oft und gerne durch sog. Nichtanwendungserlasse des Bundesfinanzministeriums oder durch entsprechende Gesetzesänderungen ausgehebelt. So hatte der BFH bereits in seiner Rechtsprechung der Jahre 2002 und 2003 Aufwendungen für die erste Berufsausbildung und das Erststudium zum vorweggenommenen Werbungskostenabzug zugelassen. Durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes hatte der Gesetzgeber seinerzeit diese BFH-Entscheidungen gekippt und nur den in den meisten Fällen wirkungslosen Sonderausgabenabzug ab 01.01.2004 zugelassen. Der Streit um den Werbungskostenabzug für die Kosten eines Erststudiums zieht sich inzwischen über einen Zeitraum von fast 10 Jahren hin. Angesichts der bekannten Reaktionen von Finanzverwaltung und Gesetzgeber warnt der BFH in seiner aktuellen Entscheidung den Gesetzgeber vor einem gesetzlichen Abzugsverbot der Aufwendungen für das Erststudium. Ein solches Verbot könnte verfassungswidrig sein. Mit seinem Urteil vom 28.07.2011 hat der BFH den Steuerpflichtigen ein starkes Argument an die Hand gegeben. Falls das Finanzamt den Antrag auf Verlustfeststellung ablehnt, sollte gegen die Ablehnung mit Verweis auf dieses Urteil Einspruch erhoben werden. (Rechtsgrundlage: Urteil des BFH vom 28.07.2011 - VI R 7/10, DStR 2011, S. 1559) Veröffentlicht im Oktober 2011 |
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Vermietung und Verpachtung - Diese Bescheinigungen sind für den Mieter |
| Steuerbescheinigung für Mietkautionskonten - Bescheinigung über haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen |
| Häufig werden von Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, mit den Unterlagen für die Bearbeitung ihrer Einkommensteuererklärung auch Bescheinigungen hereingereicht, die eigentlich der Mieter für seine Einkommensteuererklärung benötigt. Eine Steuerbescheinigung über Zinserträge und einbehaltene Kapitalertragsteuer für ein Mietkautionskonto lautet zwar auf den Namen des Vermieters, der das Kautionskonto für seinen Mieter eingerichtet hat; Gläubiger der Zinserträge dieses Kontos ist jedoch der Mieter. Mit der Vereinbarung im Mietvertrag, dem Vermieter für mögliche Ansprüche nach Beendigung des Mietverhältnisses (z. B. Reparatur von Schäden, die der Mieter verursacht hat) eine Geldsumme als Sicherheit (Kaution) zu leisten, trifft der Mieter eine Verfügung über die Zinsen, die ihm bürgerlich rechtlich für diese Geldsumme zustehen. Die Zinsen fließen dem Mieter in dem Zeitpunkt zu, in dem sie auf dem vom Vermieter eingerichteten Konto fällig werden, und sind dann vom Mieter zu versteuern. Der Mieter benötigt deshalb die von der Bank an den Vermieter versendete Steuerbescheinigung für das Mietkautionskonto, um die Zinserträge und die einbehaltene Kapitalertragsteuer in der Anlage KAP seiner Einkommensteuererklärung einzutragen. Der Vermieter hat deshalb dem Mieter die Steuerbescheinigung zur Verfügung zu stellen. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften erhält der Vermieter in der Regel mit den Hausgeld-, Wohngeld- oder Betriebskostenabrechnungen der Hausverwaltung eine Bescheinigung über Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, für die eine Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) geltend gemacht werden kann. Darunter fallen:
Die in der Verwalterabrechnung bescheinigten begünstigten Aufwendungen kann der Wohnungseigentümer nur dann in seiner eigenen Einkommensteuererklärung geltend machen, wenn er selbst in dieser Eigentumswohnung lebt. Ist die Wohnung vermietet, werden diese Aufwendungen für den Haushalt des Mieters erbracht. Die Bescheinigung über diese Aufwendungen ist deshalb nach Erhalt der Verwalterabrechnung an den Mieter weiterzuleiten. Nur der kann die Steuerermäßigung für diese Aufwendungen in seiner Steuererklärung geltend machen. (Rechtsgrundlagen: Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 18.12.2009 und 15.02.2010, § 35a EStG) Veröffentlicht im September 2011 |
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Einkommensteuervorauszahlungen trotz Lohnsteuereinbehalt |
| Geänderte Abzugsfähigkeit von Krankenkassenbeiträgen kann Vorauszahlungen begründen - Herabsetzung von Vorauszahlungen |
| Viele Steuerpflichtige erhalten in diesen Tagen ihren Einkommensteuerbescheid für 2010. Dabei werden sich einige Steuerzahler darüber wundern, dass neben der Steuer für 2010 nun auch erstmals vierteljährliche Vorauszahlungen für künftige Veranlagungszeiträume festgesetzt werden. Einkommensteuervorauszahlungen kennen viele Steuerpflichtige eigentlich nur von Unternehmern und Selbständigen, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Betroffen können nunmehr auch Arbeitnehmer-Ehepaare mit der Lohnsteuerklassenkombination III/V sein, aber auch Geringverdiener in der Steuerklasse V und VI. Ursache für dieses Phänomen ist die durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung geregelte verbesserte steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, durch die ab dem Veranlagungsjahr 2010 ein größerer Teil dieser Beiträge im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden kann. Unter der Rubrik "Das betrifft Sie" haben wir im Oktober 2009 ausführlich darüber berichtet. Mit der gesetzlichen Änderung müssen die Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren die sogenannte Vorsorgepauschale für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigen. Bei der Veranlagung der Steuererklärung wird jedoch nicht mehr - wie noch bis 2009 - die Pauschale, sondern es werden die tatsächlich gezahlten Beiträge zu diesen Versicherungen berücksichtigt. Sind die tatsächlichen Beiträge niedriger als die Vorsorgepauschale, hat der Arbeitgeber weniger Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt als zur Deckung der tatsächlichen Einkommensteuerschuld erforderlich sind. Der Steuerpflichtige muss dann im Veranlagungsverfahren entsprechend Einkommensteuer nachzahlen. Dabei setzen die Finanzämter in vielen Fällen gleich Vorauszahlungen für künftige Jahre fest. Eine Herabsetzung dieser Vorauszahlungen ist in begründeten Fällen möglich, wenn z.B.:
Veröffentlicht im August 2011 |
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Bundesrat stoppt Steuervereinfachungsgesetz 2011 |
| Länder befürchten hohen Verwaltungsmehraufwand - Vereinfachungen und Verbesserungen treten vorerst nicht in Kraft |
| Nachdem sich der Gesetzgeber beim Vorhaben Steuervereinfachungsgesetz 2011 wirklich Gedanken um eine tatsächliche Steuervereinfachung gemacht hat, fand das Gesetz - entgegen den ersten Ankündigungen - in der Länderkammer überraschend keine Mehrheit. Im April dieses Jahres haben wir unter der Rubrik "Das betrifft Sie" über den Regierungsentwurf zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 berichtet und die vor allem für Eltern interessanten Vereinfachungen und Verbesserungen beim Abzug von Kinderbetreuungskosten und beim Kindergeld dargestellt. Daneben waren in diesem Gesetzentwurf zahlreiche weitere Regelungen enthalten, die nun ebenfalls vorerst nicht umgesetzt werden. Dazu gehören z. B. die (allerdings nur geringe) Erhöhung der Werbungskostenpauschale von 920 EUR auf 1.000 EUR und die Möglichkeit, eine Steuererklärung für zwei Jahre abzugeben. Auch die für Unternehmen bedeutsamen Erleichterungen bei der elektronischen Rechnung können nun erst einmal nicht greifen. Die Länder lehnen insbesondere die Möglichkeit ab, nur noch alle zwei Jahre eine Steuererklärung einzureichen. Sie befürchten dadurch einen hohen Verwaltungsmehraufwand und deutlich mehr Arbeit für die Finanzämter. Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Jetzt ist es am Bundestag, dies zu tun. Allerdings ist dort jetzt erst einmal Sommerpause. Eine Entscheidung über den Gesetzentwurf ist damit vor dem Herbst nicht mehr zu erwarten. Auf Steuervereinfachungen und Verbesserungen müssen Bürger und Unternehmen erst einmal weiter warten. Veröffentlicht im Juli 2011 |
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Aufwendungen für ein Erststudium nach dem Abitur unbegrenzt abziehbar? |
| Bundesfinanzhof muss entscheiden - Nachweise über Kosten für das Studium sammeln - Steuererklärungen einreichen |
| Studenten können wieder hoffen. Bisher werden Aufwendungen für ein Studium, das direkt nach dem Abitur aufgenommen wird, steuerlich nur begrenzt bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 EUR als Sonderausgaben berücksichtigt. Das hat zur Folge, dass die Kosten für das Studium in den meisten Fällen wirkungslos verpuffen, da die meisten Studenten während des Studiums nur geringe oder gar keine Einnahmen haben. Nur wer vor Aufnahme des Studiums eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder sein Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses betreibt, kann bislang seine Aufwendungen für das Studium in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten von bestehenden Arbeitseinkünften abziehen oder den nach dem Werbungskostenabzug verbleibenden Verlustvortrag feststellen lassen und mit späteren Einnahmen nach dem abgeschlossenen Studium verrechnen. Der Bundesfinanzhof (BFH) muss nun in zwei anhängigen Verfahren die Frage klären, ob auch Kosten für ein typisches Erststudium, das direkt nach dem Abitur (ohne abgeschlossene Berufsausbildung) aufgenommen wird, unbegrenzt als vorweggenommene Werbungskosten zu künftigen Einnahmen abgezogen werden können. Betroffene Studenten sollten bereits jetzt Nachweise über Aufwendungen für z. B.:
Auch für Fälle des Erststudiums nach dem Abitur sollten Einkommensteuererklärungen eingereicht und die Aufwendungen für das Studium in voller Höhe als Werbungskosten angesetzt werden. Für Studenten, die bisher noch keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben, gilt eine verlängerte Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung von sieben Jahren. Somit können rückwirkend bis zum Veranlagungsjahr 2004 noch Steuererklärungen abgegeben werden, da die Festsetzungsverjährung für dieses Veranlagungsjahr erst mit Ablauf des 31.12.2011 eintritt. Auf diese Weise können Aufwendungen für das Erststudium und daraus resultierende Verluste auch noch für vergangene Jahre geltend gemacht werden. Das Finanzamt wird diesen Ansatz mit Bezug auf den beschränkten Sonderausgabenabzug ablehnen. Gegen die Ablehnung sollte Einspruch erhoben und mit Verweis auf die anhängigen BFH-Verfahren Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung der Richter beantragt werden. (Rechtsgrundlagen: BFH, anhängige Verfahren VI R 15/11 und VI R 7/10) Veröffentlicht im Mai 2011 |
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Häusliches Arbeitszimmer - Neuregelung gilt rückwirkend ab 2007 |
| Offene Steuerbescheide werden geändert - Festsetzungen werden endgültig - Geänderte Bescheide prüfen |
| Endlich auch einmal eine gute Nachricht für viele Steuerzahler! Mit dem Jahressteuergesetz 2010 hat der Gesetzgeber unter anderem einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum seit 2007 bestehenden Abzugsverbot für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, in eine gesetzliche Grundlage umgesetzt. Wir haben unter der Rubrik "Das betrifft Sie" im August 2010 ausführlich über den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts und seine Folgen berichtet. Steuerpflichtige, denen für ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (z. B. Lehrer), können nun wieder - rückwirkend ab dem Jahr 2007 - Aufwendungen für ihr häusliches Arbeitszimmer bis zur Höhe von 1.250 EUR im Jahr abziehen. Auf Basis der gesetzlichen Neuregelung und einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums in dieser Sache arbeiten die Finanzämter nun nach und nach die in diesem Punkt durch Einspruch oder Vorläufigkeitsvermerk offen gehaltenen Einkommensteuerfestsetzungen ab und ändern die betroffenen Steuerbescheide. Für zahlreiche Steuerpflichtige gibt es danach noch einmal Geld vom Finanzamt. Mit den Änderungsbescheiden werden die Einkommensteuerfestsetzungen hinsichtlich der Anwendung der Neuregelung für das häusliche Arbeitszimmer endgültig, d. h. sie sind in diesem Punkt nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist (ein Monat nach Bekanntgabe des Bescheides) nicht mehr zu ändern. Dazu folgender Fall aus der Praxis: Ein hinsichtlich des häuslichen Arbeitszimmers offener Einkommensteuerbescheid für 2007 wurde wegen der Berücksichtigung von Beteiligungseinkünften im Rahmen der Vermietung und Verpachtung vom Finanzamt geändert. Im geänderten Bescheid wurde die Festsetzung der Einkommensteuer hinsichtlich des häuslichen Arbeitszimmers für endgültig erklärt. Das Finanzamt hatte jedoch die geltend gemachten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer weiterhin überhaupt nicht berücksichtigt. Es musste deshalb vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist eine nochmalige Änderung des Bescheides unter Berücksichtigung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer beantragt werden. Ohne diesen Änderungsantrag wären dem betroffenen Steuerpflichtigen fast 500 Euro verloren gegangen. Deshalb sollten eingehende Änderungsbescheide für Veranlagungsjahre ab 2007 unbedingt darauf hin geprüft werden, ob die geltend gemachten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch tatsächlich vom Finanzamt berücksichtigt wurden. Es geht um bares Geld! (Rechtsgrundlagen: Jahressteuergesetz 2010 vom 08.12.2010, BMF-Schreiben vom 02.03.2011, IV C 6 - S 2145/07/1002) Veröffentlicht im April 2011 |
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Schwarzgeldbekämpfungsgesetz: Das Klima wird rauer |
| Regeln für die Selbstanzeige werden verschärft - Teil-Selbstanzeige bringt keine Straffreiheit mehr |
| Für unehrliche Steuerpflichtige wird das Klima rauer. Mit dem Regierungsentwurf zum Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung, kurz: Schwarzgeldbekämpfungsgesetz, werden die Regeln für eine strafbefreiende Selbstanzeige deutlich verschärft. Das neue Gesetz wird möglicherweise noch im ersten Quartal 2011 in Kraft treten. Wesentliches Ziel des Gesetzes ist es, die z. Zt. noch häufig praktizierte gestückelte oder mehrfache Teil-Selbstanzeige zu unterbinden und nicht mehr mit einer Strafbefreiung zu belohnen. Straffreiheit soll es bei einer Selbstanzeige künftig nur noch geben, wenn der Steuerhinterzieher alle noch nicht verjährten Taten lückenlos offenlegt und sämtliche noch nicht erklärten Einkünfte aus allen Einkunftsarten - also nicht nur die bislang nicht erklärten Kapitaleinkünfte, sondern z. B. auch nicht erklärte Renteneinkünfte, Vermietungseinkünfte, Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus einer selbständigen Tätigkeit - nachmeldet. Es gilt also "Alles oder nichts". Nur wer alle Steuerdelikte vollständig offenlegt, kann durch eine Selbstanzeige in den Genuss der Straffreiheit kommen. Der Regierungsentwurf zum Schwarzgeldbekämpfungsgesetz schließt eine strafbefreiende Wirkung bereits mit der Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung des Finanzamts aus. Bisher hatten Betroffene nach der Anmeldung einer Betriebsprüfung bis zum Erscheinen des Prüfers noch rund vier Wochen Zeit, um ihr Fehlverhalten erfolgreich durch eine Selbstanzeige zu korrigieren. Damit wird nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes Schluss sein. Es bleibt daher künftig auch deutlich weniger Zeit für eine strafbefreiende Selbstanzeige. (Rechtsgrundlage: Regierungsentwurf zum Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung vom 08.12.2010) Veröffentlicht im März 2011 |
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Vorsteuerabzug: Rückwirkende Berichtigung der Rechnung ist möglich |
| Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sorgt für Wirbel - "Eine der wichtigsten Entscheidungen zur Umsatzsteuer" |
| Für den Vorsteuerabzug muss eine Rechnung alle erforderlichen Rechnungsangaben enthalten (vgl. dazu die Checkliste zum Vorsteuerabzug unter der Rubrik Checklisten). Wenn eine Angabe fehlt (zum Beispiel der Klassiker: das Lieferdatum) oder unzutreffend ist, versagen die Finanzverwaltung und der Bundesfinanzhof den Vorsteuerabzug. Sofern die fehlerhafte Rechnung berichtigt wird, war nach bisheriger Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung der Vorsteuerabzug erst dann möglich, wenn die berichtigte Rechnung vorliegt. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Erteilung der fehlerhaften oder unvollständigen ursprünglichen Rechnung wurde verneint. Teuer kann diese Auffassung für Unternehmen werden, bei denen fehlerhafte Rechnungen erst im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt werden und das Finanzamt den in früheren Jahren geltend gemachte Vorsteuerabzug nachträglich versagt. Für den Zeitraum zwischen fehlerhafter Rechnung mit unberechtigtem Vorsteuerabzug und der Vorlage der berichtigten Rechnung fallen ab dem 15. Monat nach Ablauf des Jahres der erstmaligen (fehlerhaften) Rechungsstellung Nachzahlungszinsen mit 0,5% je Monat an. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun im Juli 2010 für Wirbel gesorgt und in einem Urteil entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung mit Rechnungsmängeln nicht versagt werden kann, wenn die Rechnung später berichtigt wird. Nach Auffassung des EuGH kann dabei- entgegen der Auffassung der deutschen Finanzverwaltung und Finanzrechtsprechung - eine fehlerhafte Rechnung rückwirkend auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsstellung berichtigt werden. Der Unternehmer erhält danach rückwirkend den Vorsteuerabzug, auch wenn er erst zu einem späteren Zeitpunkt eine berichtigte Rechnung, die alle erforderlichen Angaben enthält, vorlegt. Das Urteil des EuGH ist zwar zum Fall eines ungarischen Bauunternehmers ergangen, es stellt jedoch die Entscheidung einer auch dem deutschen Steuerrecht übergeordneten Instanz dar. Dr. Wäger, Richter beim Bundesfinanzhof, kommentierte deshalb das Urteil als "eine der wichtigsten Gerichtsentscheidungen der letzten Jahre im Bereich der Umsatzsteuer". Deutsche Unternehmer können sich beim Streit mit der deutschen Finanzverwaltung wegen des rückwirkenden Vorsteuerabzugs aus berichtigten Rechnungen auf das EuGH-Urteil berufen. Da zur Zeit noch nicht abzusehen ist, wie die deutsche Finanzverwaltung mit dem Urteil des EuGH umgehen wird, sollte in entsprechenden Rechtsbehelfsverfahren zumindest ein Ruhen des Verfahrens bis zu einer endgültigen Entscheidung in dieser Frage beantragt werden. (Rechtsgrundlage: EuGH, Urteil vom 15.07.2010 - Pannon Gép, Az. C 368/09) Veröffentlicht im Februar 2011 |
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Verzögerungsgeld - ein neues Druckmittel der Finanzverwaltung |
| Voraussetzungen und Folgen einer Festsetzung - Erste gerichtliche Entscheidung liegt vor |
| Mit dem Verzögerungsgeld verfügt die Finanzverwaltung bereits seit Ende des Jahres 2008 über eine neue Sanktionsmöglichkeit. Die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes kann in zwei Fällen erfolgen:
Im Gegensatz zu einem Zwangsgeld muss das Verzögerungsgeld vor der Festsetzung nicht angedroht werden. Allerdings ist der Steuerpflichtige vor der Festsetzung auf die Möglichkeit der Festsetzung hinzuweisen. Ein weiterer gravierender (und kostspieliger) Unterscheid zum Zwangsgeld besteht darin, dass ein bereits festgesetztes Verzögerungsgeld auch dann zu zahlen ist und ggf. von den Finanzbehörden beigetrieben wird, wenn der Steuerpflichtige die mit der Festsetzung erzwungenen Pflichten erfüllt, also z. B. die verlangten Unterlagen vorgelegt hat. Gegen die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes ist das Rechtsmittel des Einspruchs gegeben. Wird dieser zurückgewiesen, ist gegen die Festsetzung Anfechtungsklage vor dem zuständigen Finanzgericht zu erheben. Mit dem Beschluss des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 03.02.2010 liegt nun erstmals eine Entscheidung in dieser Sache vor. Diese Entscheidung ist klar zugunsten der Finanzverwaltung ausgefallen. Das Gericht hat den Antrag des Steuerpflichtigen auf Aussetzung der Vollziehung des mit dem Mindestbetrag von 2.500 EUR festgesetzten Verzögerungsgeldes abgelehnt und auch keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung gehegt. Angesichts dieser ersten Gerichtsentscheidung zu dem neuen Druckmittel der Finanzverwaltung kann den Steuerpflichtigen nur empfohlen werden, den Anforderungen und Mitwirkungspflichten innerhalb der gesetzten Fristen nachzukommen. Andernfalls werden die Finanzbehörden sicher ziemlich schnell "auf den Geschmack kommen" und das neue lukrative Druckmittel des Verzögerungsgeldes vermehrt einsetzen. (Rechtsgrundlagen: § 146 Abs. 2b Abgabenordnung, eingeführt durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 mit Wirkung ab dem 25.12.2008, Finanzgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.02.2010, 3 V 243/09) Veröffentlicht im Januar 2011 |
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Streit um Dienstwagenbesteuerung geht in neue Runde |
| Neues Verfahren beim Bundesfinanzhof - Einkommensteuerbescheide offen halten |
| Der fortwährende Streit zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung um die Besteuerung der Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagens geht in eine neue Runde. Das neue Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) betrifft Steuerzahler, die den Dienstwagen weniger als 15 Tage im Monat für Fahrten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte nutzen. Wenn die private Nutzung des Firmenwagens nach der sog. 1%-Regelung besteuert wird, erhebt das Finanzamt für die Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen monatlichen Zuschlag von 0,03% des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer. Entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG unterstellt die Finanzverwaltung dabei, dass der Arbeitnehmer das Fahrzeug täglich für diese Fahrten nutzt. Im vorliegenden Streitfall nutzte der Steuerpflichtige aber tatsächlich nur an wenigen Tagen im Monat das Fahrzeug für die Fahrt zur Arbeit. Bereits im Jahr 2008 hatte der BFH entschieden, dass bei nur gelegentlicher Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht pauschal für den ganzen Monat, sondern taggenau abzurechnen ist (BFH, Urteil vom 28.08.2008, VI R 52/07). In diesem Fall konnte die unterbliebene Nutzung des Fahrzeugs sogar durch die Vorlage einer auf den Arbeitnehmer ausgestellten Jahres-Bahnfahrkarte nachgewiesen werden. Dieses für den Steuerpflichtigen günstige Urteil wurde jedoch vom Bundesfinanzministerium (BMF) durch einen sog. Nichtanwendungserlass ausgebremst (BMF, Schreiben vom 12.03.2009, IV C 5 - S 2334/08/10010). Nach Auffassung der Finanzverwaltung kommt es bei der Anwendung der 1%-Regelung nicht auf die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an. Bereits die Verfügbarkeit des Firmenwagens und damit die Möglichkeit, das Fahrzeug für diese Fahrten nutzen zu können, rechtfertige die Zurechnung des geldwerten Vorteils aus diesen Fahrten auf der Grundlage einer täglichen Nutzung des Dienstwagens. Der betroffene Steuerzahler hat daher erneut geklagt und vom Niedersächsischen Finanzgericht Recht bekommen (Aktenzeichen 14 K 60/09). Das Finanzamt akzeptiert natürlich diese Gerichtsentscheidung nicht. Das Revisionsverfahren ist nun beim BFH anhängig (Aktenzeichen VI R 67/10). Steuerpflichtige, die ihren Dienstwagen monatlich weniger als 15 Tage für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen, sollten ihre Einkommensteuerbescheide mit Einspruch und einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens offenhalten und sich dabei auf die günstige Rechtsprechung des Niedersächsischen Finanzgerichts und das anhängige Revisionsverfahren berufen. (Rechtsgrundlagen: Niedersächsisches Finanzgericht, 14 K 60/09, BFH, VI R 67/10) Veröffentlicht im Dezember 2010 |
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Anspruch auf Kindergeld trotz Vollzeiterwerbstätigkeit |
| Bundesfinanzhof ändert seine Rechtsprechung - Vor- und Nachteile der neuen Regelung |
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wird ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahrvollendet hat, beim Kindergeldberechtigten berücksichtigt, wenn es
Bislang waren Zeiten, in denen ein Kind einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht, während es auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz wartete, bei der Frage des Anspruchs auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag nicht zu berücksichtigen. Wegen der Bezüge aus dieser Tätigkeit hat keine typische Unterhaltssituation vorgelegen. In der Konsequenz zählten die aus der Vollzeiterwerbstätigkeit erzielten Einnahmen des Kindes auch nicht zu den kindergeldschädlichen Einkünften. Mit seinem Urteil vom 17.06.2010 änderte der BFH nun seine Rechtsprechung. Im vorliegenden Fall haben die Richter entschieden, dass auch Zeiten, in denen ein Kind nach Erhalt der Zusage für einen Ausbildungsplatz, den es aber erst zu einem späteren Zeitpunkt antritt, Vollzeit arbeitet, in die Berechnung des Kindergeldanspruchs einbezogen werden. Dabei unterstellen die Richter auch während des Zeitraums der Vollzeitbeschäftigung vor Aufnahme der Ausbildung eine generelle Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes. Die neue Rechtsprechung kann für Eltern sowohl positive als auch negative Auswirkungen haben. Ein Vorteil ist, dass nun auch Phasen einer zwischenzeitlichen Vollerwerbstätigkeit einen Anspruch auf Kindergeld begründen. Allerdings gilt dies nur, wenn das Kind im gesamten Jahr weniger als den Grenzbetrag von 8.004 EUR (bis 2009: 7.680 EUR) verdient. Es ist nun nicht mehr lediglich das Einkommen entscheidend, das während der Zeit der Ausbildung oder des Studiums in einem Jahr erzielt wird, sondern das gesamte Jahreseinkommen, einschließlich der Einkünfte und Bezüge, die bereits vor Beginn der Ausbildung dem Kind zugeflossen sind. Sobald der Jahresgrenzbetrag von 8.004 EUR überschritten ist, kehrt sich die augenscheinlich positive Neuregelung in einen erheblichen Nachteil um. Wo früher zumindest noch für einen Teil des Jahres ein Anspruch auf Kindergeld bestand, kann jetzt das Kindergeld und damit alle an den Kindergeldbezug gebundenen Vergünstigungen (z. B. die Kinderzulage bei der Riester-Rente) für das gesamte Jahr wegfallen. Für ein Kind, das während seiner Ausbildung 9 Monate monatlich 500 EUR (= 4.500 EUR) und in 3 Übergangsmonaten vor der Ausbildung je 2.000 EUR (= 6.000 EUR) verdient, hatten die Eltern nach der bisherigen Rechtsprechung einen Kindergeldanspruch für 9 Monate. Jetzt würden sie überhaupt kein Kindergeld mehr bekommen, da die Gesamteinkünfte des Kindes mit 10.500 EUR im Jahr den Grenzbetrag für den Kindergeldanspruch übersteigen. (Rechtsgrundlage: Urteil des BFH vom 17.06.2010, III R 34/09) Veröffentlicht im November 2010 |
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Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß |
| Bundesverfassungsgericht verwirft Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts - "Soli" kann weiterhin erhoben werden |
| Im November 2009 hatte das Niedersächsische Finanzgericht den mit dem Solidaritätszuschlagsgesetz SolZG 1995 im Veranlagungszeitraum 2007 erhobenen Solidaritätszuschlag als verfassungswidrig beurteilt und die Frage dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt (wir haben im Januar 2010 darüber berichtet). Mit Beschluss vom 8. September 2010 haben die Verfassungsrichter die Vorlage des Finanzgerichts als unzulässig verworfen. Damit zerschlägt sich die Hoffnung vieler Steuerpflichtiger auf eine Abschaffung des Soli. Der Solidaritätszuschlag wird seit 1991 mit kurzen Unterbrechungen als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer zum Zweck der Finanzierung der Kosten der Wiedervereinigung erhoben. Mit der Zeit hat er sich jedoch zu einer nicht unwesentlichen dauerhaften Einnahmequelle für den Bund entwickelt. Der Auffassung des Finanzgerichts, nach der eine Ergänzungsabgabe nicht auf Dauer, sondern lediglich zum Ausgleich einer Ausnahmesituation erhoben werden darf, trat das Verfassungsgericht mit dem Verweis auf eine Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 1972 entgegen. Danach gehört eine zeitliche Befristung nicht zum Wesen der Ergänzungsabgabe. Nachdem das BVerfG bereits im Frühjahr 2008 eine Verfassungsbeschwerde gegen das SolZG 1995 wegen der Erhebung des Soli im Jahr 2002 nicht zur Entscheidung angenommen hatte, müssen sich die Steuerpflichtigen darauf einstellen, dass der Solidaritätszuschlag weiterhin erhoben werden kann. (Rechtsgrundlagen: Beschluss des BVerfG vom 08.09.2010, 2 BvL 3/10, Entscheidung vom 09.02.1972, 1 BvL 16/69) Veröffentlicht im Oktober 2010 |
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Selbstanzeige - Strafbefreiende Wirkung kann auch wieder entfallen |
| Unterlagen müssen vollständig aufbereitet sein - Detaillierte Angaben über alle steuererheblichen Daten |
| Nach der gesetzlichen Regelung zur Selbstanzeige wird straffrei, wer in Fällen der Steuerhinterziehung unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt (§ 371 Abs. 1 der Abgabenordnung). Ganz so einfach ist diese Bedingung aber nicht zu erfüllen. Für eine Strafbefreiung genügt es nicht, dem Finanzamt lediglich eine Ansammlung von Belegen und Ordnern zur Bearbeitung zu überreichen. Die Unterlagen müssen so aufbereitet sein, dass das Finanzamt ohne größere eigene Ermittlungen die betroffenen Veranlagungen ändern kann. Gerade bei der Nacherklärung von Kapitaleinkünften scheuen Steuerpflichtige zunehmend den oft sehr großen Aufwand einer ausführlichen Aufarbeitung der Bankbelege und reichen stattdessen eine Sammlung von Unterlagen ein, um die Selbstanzeige zu belegen. Die Selbstanzeige muss nicht notwendigerweise zusammen mit einem ausgefüllten Steuererklärungsformular abgegeben werden. Alle steuererheblichen Daten müssen aber so detailliert und korrekt aufgearbeitet und dargelegt werden, dass das Finanzamt die Steuer ohne langwierige Nachforschungen richtig festsetzen kann. Wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, hat dies die Unwirksamkeit der Selbstanzeige zur Folge. Für die Betroffenen bedeutet das den Wegfall der strafbefreienden Wirkung ihrer Selbstanzeige. (Rechtsgrundlage: § 371 Abs. 1 Abgabenordnung) Veröffentlicht im September 2010 |
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GmbH-Anteile: Ohne Einnahmen keine Halbierung von Auflösungsverlusten |
| Finanzverwaltung hebt Nichtanwendungserlass auf - Voller Abzug von Veräußerungs- und Auflösungsverlusten |
| Nach dem sog. Halbeinkünfteverfahren (seit 2009 Teileinkünfteverfahren) sind Erträge und auch Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nur zur Hälfte (seit 2009 zu 60%) steuerpflichtig. Sofern nur die Hälfte der Einnahmen steuerpflichtig ist, dürfen die damit zusammenhängenden Ausgaben auch nur zur Hälfte abgezogen werden. Umstritten ist jedoch die Frage, wie Veräußerungs- bzw. Auflösungsverluste zu behandeln sind, wenn aus der betreffenden Beteiligung gar keine Einnahmen erzielt wurden. Zu dieser Frage hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Entscheidung an 25.06.2009 dargelegt, dass das Halbabzugsverbot dann nicht gilt, wenn keine Einnahmen angefallen sind. In diesem Fall muss der Veräußerungs- bzw. Auflösungsverlust in voller Höhe steuerlich abziehbar sein. Diese Entscheidung des BFH wurde vom Bundesfinanzministerium (BMF) am 15.02.2010 mit einem sog. Nichtanwendungserlass belegt, der bestimmte, dass dieses Urteil von der Finanzverwaltung über den Einzelfall hinaus nicht angewendet werden darf. Mit seinem Beschluss vom 18.03.2010 reagierte er auf den Nichtanwendungserlass des BMF vom 15.02.2010. Demnach ist geklärt, dass Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit Einkünften aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht nur begrenzt abziehbar ist, wenn der Steuerpflichtige keinerlei Einnahmen durch seine Beteiligung erzielt hat. Mit Schreiben vom 14.05.2010 hat das BMF den Nichtanwendungserlass wieder aufgehoben. Danach können alle in dieser Frage offenen Fälle, zumindest bis zum Veranlagungszeitraum 2010, von der günstigen BFH-Rechtsprechung profitieren. Der Gesetzgeber beabsichtigt, mit dem Jahressteuergesetz 2010 durch eine Gesetzesänderung mit Wirkung ab 2011 diese für die Steuerpflichtigen günstige BFH-Rechtsprechung wieder auszuhebeln. Somit wurde zwar ein umstrittener Nichtanwedungserlass aufgehoben, aber dafür wird wohl ein Nichtanwendungsgesetz kommen, das für neuen Zündstoff zwischen Finanzverwaltung und BFH sorgen wird. (Rechtsgrundlagen: BFH-Urteile vom 25.06.2009 - IX R 42/08, und 18.03.2010 - IX B 227/09, BMF-Schreiben vom 14.05.2010, veröffentlicht am 28.06.2010) Veröffentlicht im August 2010 |
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Ermessensentscheidungen - Finanzverwaltung darf nicht mehr entgegenkommen |
| Nur noch sehr enge Auslegung des Ermessens - Abgabefristen für Steuererklärungen einhalten |
| Nach einer internen Revision innerhalb der Finanzverwaltung haben die Sachbearbeiter der Finanzämter durch die Oberfinanzdirektionen (OFD) die Anweisung zu einer sehr engen Auslegung des Ermessensspielraums bei Ermessensentscheidungen erhalten. Die Finanzverwaltung darf damit auch nur noch in sehr eng gesetzten Grenzen Entgegenkommen zeigen. Dies wird für die Steuerpflichtigen insbesondere bei Verhandlungen über die Höhe von Verspätungszuschlägen oder Zwangsgeldfestsetzungen bei verspäteter oder noch nicht erfolgter Abgabe von Steuererklärungen spürbar werden. Die Anweisungen der OFD lassen den Sachbearbeitern für ein Entgegenkommen kaum noch Raum. Das Klima zwischen Finanzverwaltung und Steuerbürger wird rauer. Steuerpflichtige sollten deshalb dafür sorgen, dass sie ihre Steuererklärungen fristgerecht beim Finanzamt einreichen. Für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärungen selbst erstellen, ist grundsätzlich der 31.05. des Jahres, das auf das Veranlagungsjahr folgt, der letzte Termin für die Abgabe der Erklärungen beim Finanzamt. Sofern die Erklärungen von einem Steuerberater angefertigt werden, gilt in der Regel die verlängerte Abgabefrist bis zum 31.12. des Folgejahres. Fristverlängerungen über diese Termine hinaus werden von der Finanzverwaltung nur in begründeten Einzelfällen (z. B. schwere Erkrankung oder Tod eines Steuerpflichtigen) gewährt. Veröffentlicht im Juli 2010 |
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Zusammenfassende Meldung - Neue Fristen ab 1. Juli 2010 |
| Monatliche Meldung für innergemeinschaftliche Warenlieferungen - Vierteljährliche Meldung bei Bagatellgrenze und sonstigen Leistungen |
| Die Verpflichtung zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen (ZM) bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Dreiecksgeschäften wird ab dem 1. Juli 2010 von bisher quartalsweise auf monatlich verkürzt. Gleichzeitig verlängert sich die Frist zur Abgabe der ZM vom 10. auf den 25. Tag des Folgemonats. Sofern dem Unternehmer für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung eine Dauerfristverlängerung gewährt wird, galt diese bislang auch für die Abgabe der ZM. Diese Regelung wurde nun gestrichen. Damit fallen die Abgabefristen für die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die ZM auseinander. So kann z. B. die Voranmeldung für Juli 2010 bei Dauerfristverlängerung bis zum 10. September abgegeben werden, die ZM muss jedoch schon zum 25. August an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt werden. Für Unternehmer, die nur in geringer Höhe innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Dreiecksgeschäfte ausführen, bleibt es bei der quartalsweisen Abgabe der ZM (außer der Unternehmer wählt freiwillig die monatliche Abgabe). Auch hier gilt als Abgabefrist der 25. Tag nach Ablauf des jeweiligen Quartals. Die Bagatellgrenze liegt in 2010 und 2011 bei 100.000 EUR im Quartal, ab 2012 gilt diese Grenze mit 50.000 EUR. Wird im Laufe eines Quartals die Bagatellgrenze von 100.000 EUR bzw. 50.000 EUR überschritten, hat der Unternehmer eine ZM für den laufenden Kalendermonat und die ggf. bereits abgelaufenen Kalendermonate des Quartals bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats abzugeben, in dem die Bagatellgrenze überschritten wurde. Überschreiten die innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dreiecksgeschäfte z. B. im August 2010 die Bagatellgrenze von 100.000 EUR, so muss der Unternehmer zum 25. September 2010 die ZM für Juli und August 2010 übermitteln. Seit Beginn dieses Jahres sind auch innergemeinschaftliche sonstige Leistungen, für die der in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässige Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, in die ZM aufzunehmen und quartalsweise zu melden. Für diese Leistungen gilt auch nach dem 1. Juli 2010 weiterhin die vierteljährliche Meldung mit einer Frist bis zum 25. Tag nach Ablauf des Quartals. (Rechtsgrundlagen: § 18a UStG n. F., Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 08.04.2010) Veröffentlicht im Juni 2010 |
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Trotz Abgeltungsteuer - oft müssen Kapitalerträge dennoch angegeben werden |
| Eigenes Einkommen von Kindern und unterstützten Personen - Zumutbare Belastung bei Krankheitskosten |
| Grundsätzlich soll die Einkommensteuer auf Kapitalerträge ab 2009 durch den pauschalen Steuerabzug abgegolten und die Angabe von Kapitaleinkünften in der Einkommensteuererklärung entbehrlich sein. In vielen Fällen müssen Kapitalerträge, die bereits der Abgeltungsteuer unterlagen, dennoch in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für bestimmte steuerliche Vergünstigungen erfüllt sind. Wer einen Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld für ein volljähriges Kind beanspruchen möchte, muss bei der Ermittlung der Einkunftsgrenze für die Einkünfte und Bezüge dieses Kindes (ab 2010 = 8.004 EUR) in der Anlage Kind die Einkünfte aus Kapitalvermögen des Kindes angeben, selbst wenn das Kind für diese Einkünfte bereits Abgeltungsteuer entrichtet hat. Die Kapitaleinkünfte zählen zu den relevanten Einkünften des Kindes. Anders als der bis 2008 geltende Sparerfreibetrag, gilt der neue Sparerpauschbetrag im System der Abgeltungsteuer jedoch nicht als Bezug. Auch für die Ermittlung des Unterhaltshöchstbetrags und der Höhe des Ausbildungsfreibetrags sind die Kapitaleinkünfte der unterhaltenen Person bei der Bemessung der Unschädlichkeitsgrenze (8.004 EUR) zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der zumutbaren Belastung eines Steuerpflichtigen für die steuerliche Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen, z. B. Krankheitskosten, müssen die Kapitaleinkünfte des Steuerpflichtigen einbezogen werden. Die Höhe der zumutbaren Belastung ermittelt sich nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte, d. h. einschließlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen. (Rechtsgrundlagen: § 32 Abs. 4, § 33a Abs. 1 und 2 sowie § 33 Abs. 3 EStG) Veröffentlicht im Mai 2010 |
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Erbschaftsteuer schon wieder auf dem Prüfstand |
| Verfahren beim Bundesfinanzhof und Bundesverfassungsgericht anhängig - Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide offen halten |
| Die nach langem Tauziehen zustande gekommene Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer steht schon wieder auf dem Prüfstand Ausgehend von einem Verfahren vor dem Finanzgericht München prüft der Bundesfinanzhof (BFH) in nächster Instanz, ob auch die neuen Regelungen für Erbschaften und Schenkungen ab dem 01.01.2009 verfassungswidrig sein könnten. In diesem Verfahren wehrt sich der Kläger gegen die Ungleichbehandlung zwischen Betriebsvermögen und Geldvermögen. Das Erbschaftsteuergesetz (EStG) 2009 sieht eine weitgehende Begünstigung des Betriebsvermögens mit 85 % oder sogar 100 % vor, während Kapitalvermögen zu 100 % versteuert werden muss. Diese Ungleichbehandlung von Vermögenswerten verletzt nach Ansicht der Kläger den Gleichheitsgrundsatz. Darüber hinaus werden Familienangehörige mit einem Steuersatz von 30 % bis 50 % genau so hoch besteuert wie Nichtverwandte. Dies verletzt den vom Grundgesetz verbürgten Schutz der Familie. Erben und Beschenkte sollten ihre Erbschaft- und Schenkungsteuersteuerbescheide mit Einspruch und einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens bis zu einer endgültigen Gerichtsentscheidung offen halten. Dabei kann auch Aussetzung der Vollziehung des strittigen Bescheides zumindest beantragt werden. Eine Aussetzung der Vollziehung wurde vom Finanzgericht München allerdings bislang nicht gewährt. Hier bleibt abzuwarten, wie andere Gerichte in diesem Punkt entscheiden. Ab 2010 gelten für Familienangehörige zwar etwas günstigere Steuersätze (zwischen 15 % und 43 %) gegenüber Nichtverwandten, jedoch betrifft diese Vergünstigung nur Erbschaften und Schenkungen ab 2010 (keine Rückwirkung auf Erwerbe im Vorjahr). Neben dem vorliegenden Verfahren sind auch inzwischen drei Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht anhängig, in denen es jedoch in erster Linie um die Frage geht, ob die Gesetzgebungshoheit bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht beim Bund, sondern vielmehr bei den Ländern liegen müsste, da diesen das Aufkommen aus dieser Steuer zusteht. (Rechtsgrundlage: Verfahren vor dem Bundesfinanzhof, Az. BFH: II B 168/09) Veröffentlicht im April 2010 |
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Investitionsabzug für einen betrieblich genutzten PKW |
| Abzug trotz bisheriger Anwendung der 1%-Regelung Gesetzgeber verlangt nur Prognoseentscheidung zur künftigen betrieblichen Nutzung |
| Trotz Anwendung der sog. 1 %-Regelung für den aktuell genutzten betrieblichen PKW kann nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) des Saarlandes ein Investitionsabzugsbetrag für die geplante Anschaffung eines anderen PKW gebildet werden, sofern glaubhaft gemacht wird, dass dieser künftig fast ausschließlich (= mit mindestens 90 %) betrieblich genutzt wird. Die Finanzverwaltung lehnt den Investitionsabzug ab, wenn im Jahr, in dem der Abzug geltend gemacht wird, für den zu diesem Zeitpunkt genutzten PKW die 1 % Regel angewendet wird. Dabei unterstellt die Verwaltung, dass ein Unternehmer, der im Abzugsjahr seine private Kfz-Nutzung mit der 1 %-Regel ermittelt, also pauschal mit einem betrieblichen Nutzungsanteil von 50 % rechnet, auch im Investitionsjahr den neu angeschafften PKW mit weniger als 90 % betrieblich nutzen wird. Diese Auffassung der Finanzverwaltung teilt das Finanzgericht nicht und gewährt Aussetzung der Vollziehung. Der Investitionsabzugsbetrag wird für ein künftig genutztes und nicht für das vorhandene Fahrzeug gebildet. Der Gesetzgeber verlangt lediglich eine Prognoseentscheidung zur künftigen betrieblichen Nutzung des anzuschaffenden PKW. Für einen künftigen betrieblichen PKW, der auch privat genutzt werden soll, kann die Absicht der fast ausschließlich betrieblichen Nutzung dadurch dargelegt werden, dass der Unternehmer geltend macht, den betrieblichen Nutzungsanteil von mindestens 90 % durch ein Fahrtenbuch zu dokumentieren. Nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.11.2009 steht dem nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige für ein im Zeitpunkt der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages genutztes Fahrzeug den privaten Nutzungsanteil mit der 1 %-Regelung ermittelt. Die Anwendung der 1 %-Regel im Abzugsjahr schließt somit den Investitionsabzug für das Investitionsjahr nicht aus. Übersteigt jedoch die tatsächliche Privatnutzung des neuen PKW im Investitionsjahr den Anteil von 10 %, wird der Investitionsabzug rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Bildung rückgängig gemacht (mit Gewinnerhöhung und Nachzahlungszinsen für das Jahr der Bildung). (Rechtsgrundlagen: § 7g Abs. 1 EStG, Beschluss des FG des Saarlandes vom 30.07.2009 - 1 V 1185/09, BFH-Beschluss vom 26.11.2009 - VIII B 190/09) Veröffentlicht im März 2010 |
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Neues Datenübermittlungsverfahren ELENA gilt seit 1. Januar 2010 |
| Arbeitgeber müssen für jeden Beschäftigten eine Meldung übermitteln - Kritiker äußern verfassungsrechtliche Bedenken |
| ELENA bedeutet "elektronischer Entgeltnachweis". Dabei müssen seit dem 1. Januar 2010 alle Arbeitgeber für jeden Beschäftigten monatlich mit jeder Entgeltabrechnung umfangreiche Daten an die zentrale Speicherstelle der Sozialversicherungsträger, die sog. ZSS, übermitteln. Dazu gehören u. a.:
Die Meldung ist auch in Monaten durchzuführen, in denen der Arbeitnehmer kein Entgelt erhält, das Beschäftigungsverhältnis aber nicht unterbrochen wurde. Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten in der Entgeltbescheinigung darauf hinweisen, dass Daten an die ZSS übermittelt wurden und dass ein Auskunftsrecht gegenüber der ZSS besteht. Auch wenn die Daten durch den Arbeitgeber schon ab 2010 übermittelt werden müssen, entfällt das Ausfüllen von Meldungen erst ab 2012. Ab dem Jahr 2012 müssen Arbeitnehmer bei der Beantragung von Sozialleistungen über ein formalisiertes elektronisches Verfahren ihre persönlichen Verhältnisse nachweisen. Die Behörden oder Gerichte haben dann Zugriff auf die Einkommensdaten, die die Arbeitgeber zuvor monatlich an die zentrale Speicherstelle gemeldet haben. Kritiker des ELENA-Verfahrens äußern verfassungsrechtliche Bedenken wegen der mit diesem Verfahren verbundenen Vorratsdatenspeicherung, die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen könnte und fordern eine Aussetzung von ELENA. Über die weitere Entwicklung werden wir berichten. (Rechtsgrundlage: Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises ELENA-Verfahrensgesetz vom 28.03.2009, Bundesgesetzblatt 2009 Teil I S. 634) Veröffentlicht im Februar 2010 |
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Solidaritätszuschlag wieder beim Bundesverfassungsgericht |
| Niedersächsischen Finanzgericht von Verfassungswidrigkeit überzeugt Festsetzungen ab 2005 werden durch Vorläufigkeitsvermerk offen gehalten |
| Die Diskussion um den Solidaritätszuschlag geht in eine neue Runde. Nachdem die wegen der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 erhobene Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht im Frühjahr 2008 nicht zur Entscheidung angenommen und Einsprüche durch eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zurückgewiesen wurden, ist beim Niedersächsischen Finanzgericht eine neue Klage anhängig, die Veranlagungszeiträume ab 2007 betrifft. Der Solidaritätszuschlag wird seit dem Jahr 1991 mit kurzen Unterbrechungen als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Eine solche Abgabe darf aber nicht auf Dauer, sondern lediglich zum Ausgleich einer Ausnahmesituation den Steuerpflichtigen auferlegt werden. Im Lauf der Jahre hat sich der "Soli" jedoch zu einer dauerhaften Einnahmequelle für den Bund entwickelt. Nach Ansicht der Kläger verstößt der Soli gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Niedersächsische Finanzgericht ist inzwischen von der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags überzeugt und hat die Frage deshalb jetzt dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Überraschend schnell hat das Bundesfinanzministerium am 07.12.2009 mit einer Verwaltungsanweisung reagiert, durch die Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für Veranlagungsjahre ab 2005 vorläufig vorzunehmen sind. In die Erläuterungen zu den Einkommen- und Körperschaftsteuerbescheiden wird ein entsprechender Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen. Die Solidaritätszuschlagfestsetzungen bleiben damit bis zu einer endgültigen Entscheidung in dieser Sache offen. Einsprüche sind deswegen nicht mehr zu erheben. Die Steuerpflichtigen sollten jedoch unbedingt darauf achten, dass der erforderliche Vorläufigkeitsvermerk auch wirklich in den Erläuterungen zu den Einkommen- und Körperschaftsteuerbescheiden steht. Andernfalls müsste die betreffende Soli-Festsetzung weiterhin durch einen Einspruch offen gehalten werden. (Rechtsgrundlagen: Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts, Az. 7 K 143/08 Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 07.12.2009) Veröffentlicht im Januar 2010 |
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Gewerbesteuerrückstellung in der Steuerbilanz ab 2008 |
| Rückstellung trotz Abzugsverbot - Betriebsvermögen als Größenmerkmal für steuerliche Regelungen |
| Die Gewerbesteuer kann ab 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden. Trotz des Abzugsverbots ist in der Steuerbilanz weiterhin eine Gewerbesteuerrückstellung zu bilden. Im Gegensatz zur bis 2007 geltenden Regelung wird dabei ab dem Erhebungszeitraum 2008 die Gewerbesteuer in voller Höhe zurückgestellt. Unter Anwendung der sog. 5/6-Methode wurde bis 2007 die Gewerbesteuer mit 5/6 des Steuerbetrags zurückgestellt (5/6 der Gewerbesteuer, die sich vor Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ergab). Ab 2008 wird der durch die Gewerbesteuerrückstellung verursachte Weniger-Gewinn durch eine Hinzurechnung außerhalb der Steuerbilanz neutralisiert. Wenn eine steuerliche Regelung auf das Größenmerkmal Betriebsvermögen abstellt, ist, sofern die Rechtsnorm nicht Gegenteiliges sagt, das Betriebsvermögen gemeint, das sich unter Berücksichtigung der anzusetzenden Gewerbesteuerrückstellung ergibt. So mindert die Gewerbesteuerrückstellung das maßgebliche Betriebsvermögen z. B. für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags und die 20% Mittelstands-AfA (Betriebsvermögen 235.000 EUR bis 2008 und 335.000 EUR in 2009 und 2010). (Rechtsgrundlage: Verfügung der OFD Rheinland vom 05.05.2009) Veröffentlicht im Dezember 2009 |
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Neue Hoffnung beim häuslichen Arbeitszimmer |
| Verfassungsmäßigkeit des ab 2007 geltenden Abzugsverbots ist zweifelhaft - Bundesfinanzministerium ordnet Aussetzung der Vollziehung an |
| Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 sind Aufwendungen für ein beruflich oder betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer steuerlich nur noch abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung eines Steuerpflichtigen bildet. Der bis 2006 mögliche, auf 1.250 EUR begrenzte Abzug der Arbeitszimmerkosten für den Fall, dass mehr als 50% der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit im Arbeitszimmer verrichtet wurde oder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand (z. B. bei einem Lehrer) wird ab dem Veranlagungsjahr 2007 vom Gesetzgeber versagt. Mit seinem Beschluss vom 25.08.2009 äußert der Bundesfinanzhof (BFH) nun ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieses Abzugsverbots für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (hier: bei einem Lehrer, dem für seine Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht). Im Hinblick auf diesen Beschluss des BFH weist das Bundesfinanzministerium nun mit seinem Schreiben vom 06.10.2009 die Finanzverwaltung an, Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung, mit denen im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ablehnung eines Antrags auf Lohnsteuerermäßigung für die Jahre ab 2009, gegen die Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen für Zeiträume ab 2009 oder gegen Einkommensteuerbescheide ab 2007 die Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zum Betrag von 1.250 EUR beantragt wird, stattzugeben. Voraussetzung ist jedoch, das die berufliche oder betriebliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50% der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit beträgt oder zur Verrichtung der anfallenden Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. (Rechtsgrundlage: Beschluss des BFH vom 25.08.2009, VI B 69/09 BMF, Schreiben vom 06.10.2009, IV A3 - S 0623/09/10001) Veröffentlicht im November 2009 |
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Doppelte Haushaltsführung in Wegverlegungsfällen |
| Bundesfinanzhof ändert seine Rechtsprechung. Diese Aufwendungen können Sie abziehen |
| Bei einer doppelten Haushaltsführung unterhält ein Arbeitnehmer zwei Wohnungen. Eine Hauptwohnung außerhalb des Beschäftigungsortes, die den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bildet, z. B. die Familienwohnung, und eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort, von der aus er seine Arbeitsstätte regelmäßig aufsucht. Der Arbeitnehmer muss in der Hauptwohnung einen eigenen Hausstand unterhalten. Bisher vertrat der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Rechtsprechung die Auffassung, dass in sog. Wegverlegungsfällen, in denen die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung beibehalten oder begründet wird, keine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorliege. Vielmehr wurde von einer steuerlich schädlichen privaten Veranlassung ausgegangen, wenn der Zweithaushalt am Beschäftigungsort auf die Wegverlegung der Hauptwohnung vom Beschäftigungsort an einen anderen Wohnort zurückzuführen war. Diese Rechtsprechung hat der BFH mit zwei Urteilen nun aufgegeben. Danach ist die Begründung einer Zweitwohnung beruflich veranlasst, wenn der Arbeitnehmer von dieser Wohnung aus seinen Arbeitsplatz aufsucht. Entscheidend ist, dass zu einem vorhandenen Haupthaushalt ein aus beruflichen Gründen unterhaltener Zweithaushalt (doppelter Haushalt) hinzukommt. Dies gilt auch, wenn die Hauptwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und die bisherige Hauptwohnung nun als Zweitwohnung unterhalten wird, um von dort aus den Arbeitsplatz zu erreichen. Als Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung sind unbefristet abzugsfähig:
Veröffentlicht im Oktober 2009 |
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Erleichterung bei der Umsatzsteuer - Ist-Versteuerung für mehr Betriebe möglich |
| Umsatzgrenze für die Ist-Versteuerung auf 500.000 EUR angehoben - Liquiditätsvorteile für kleine und mittlere Betriebe |
| Mit dem Bürgerentlastungsgesetz wird die Umsatzgrenze für die Anwendung der Ist-Versteuerung für die Zeit vom 01.07.2009 bis 31.12.2011 bundesweit von 250.000 EUR auf 500.000 EUR angehoben. Der höhere Grenzwert galt bisher nur in den neuen Bundesländern. Damit dürfen Unternehmen, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die Grenze von 500.000 EUR nicht überschritten hat, mit Wirkung ab dem 01.07.2009 die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen (= Ist-Versteuerung) und in der Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt übermitteln. Bei der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtumsatzes ist ausschließlich auf den Umsatz des Kalenderjahres 2008 abzustellen. Der im ersten Halbjahr des Jahres 2009 erzielte Gesamtumsatz bleibt außer Betracht. Für den Wechsel von der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten (= Soll-Versteuerung) zur Ist-Versteuerung reicht ein formloser Antrag beim zuständigen Finanzamt. Die Genehmigung zur Ist-Versteuerung kann jedoch nur für Umsätze erteilt werden, die nach dem 30.06.2009 ausgeführt werden. Ein rückwirkender Wechsel für Voranmeldungszeiträume, die vor dem 01.07.2009 enden, ist nicht möglich. Anders als bei der Soll-Versteuerung muss die Umsatzsteuer bei der Ist-Versteuerung erst dann an das Finanzamt entrichtet werden, wenn der Geschäftspartner die Rechnung tatsächlich bezahlt hat. Die Vorsteuer kann der Unternehmer jedoch schon bei Erhalt der Leistung und Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung unabhängig von der Bezahlung in der Voranmeldung geltend machen. Damit werden Liquiditätsvorteile insbesondere für kleine und mittlere Betriebe geschaffen. (Rechtsgrundlagen: Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz) vom 19.06.2009, Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10.07.2009) Veröffentlicht im September 2009 |
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Besteuerung der Altersrenten ab 2005 ist verfassungsgemäß |
| Umstellung auf nachgelagerte Besteuerung der Altersrenten durch Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt |
| Die Rentenbesteuerung wurde durch das Alterseinkünftegesetz ab dem Jahr 2005 neu geregelt. Danach sind die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der berufsständischen Versorgungswerke ebenso wie die Beamtenpensionen - nachgelagert - vollständig zu besteuern. Dabei steigt in einem Übergangszeitraum bis zum Jahr 2040 der steuerpflichtige Rentenanteil in der Auszahlungsphase kontinuierlich von 50% im Jahr 2005 bis auf 100% im Jahr 2040. Im Gegenzug werden in der Erwerbsphase die Aufwendungen zur Altersvorsorge ab 2005 schrittweise steuerfrei gestellt von 60% im Jahr 2005 auf 100% im Jahr 2025. Im Gegenzug werden in der Erwerbsphase die Aufwendungen zur Altersvorsorge ab 2005 schrittweise steuerfrei gestellt von 60% im Jahr 2005 auf 100% im Jahr 2025. Gegen diese höhere Besteuerung der Altersrenten ab 2005 wurden im Rahmen mehrerer Verfahren verfassungsrechtliche Bedenken vorgetragen. Der BFH hat nun entschieden, dass der Gesetzgeber mit der Umstellung der Besteuerung der Alterseinkünfte auf die nachgelagerte Besteuerung die Grenzen seines Gestaltungsspielraums nicht überschritten habe. Es sei vielmehr eine folgerichtige und den Gleichheitssatz nicht verletzenden Regelung geschaffen worden. Der angestrebte Endzustand einer vollständigen nachgelagerten Besteuerung der Alterseinkünfte sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach Auffassung des BFH gilt dies auch für die Übergangsregelung des Alterseinkünftegesetzes. Die ab 2005 geltende Besteuerung der Altersrenten stellt nach Ansicht der Richter keinen Verfassungsverstoß dar. (Rechtsgrundlagen: Urteil des BFH vom 26.11.2008, X R 15/07, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. A Doppelbuchstabe aa EStG) Veröffentlicht im August 2009 |
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Kosten für das Erststudium geltend machen - Verfahren beim BFH |
| Einkommensteuererklärungen einreichen Ablehnungsbescheide durch Einspruch offen halten |
| Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind die Kosten für ein Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu künftigen Einkünften abzugsfähig.
Diese für die Steuerpflichtigen günstige Rechtsprechung wurde ab dem Jahr 2004 vom Gesetzgeber gekippt. Die gesetzliche Regelung lässt ab 2004 lediglich einen Sonderausgabenabzug bis maximal 4.000 EUR für die Kosten des Erststudiums zu. Dieser verpufft jedoch meistens, da Studenten in der Regel keine oder nur geringe Einkünfte haben, so dass ein Abzug von diesen Einkünften keine steuerliche Auswirkung hat und zu keiner Begünstigung der Aufwendungen für das Studium führt. Beim BFH sind z. Zt. drei Revisionsverfahren anhängig, die sich mit der Frage beschäftigen, ob die Versagung des Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzugs der Kosten des Erststudiums verfassungswidrig ist. Studenten im Erststudium sollten daher eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgeben und die Kosten für das Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu ihren künftigen Einkünften geltend machen Diesen Ansatz wird das Finanzamt wegen der gesetzlichen Beschränkung auf den Sonderausgabenabzug ablehnen. Gegen die Ablehnung sollte Einspruch erhoben und mit Verweis auf die beim BFH anhängigen Revisionsverfahren ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Dadurch wird der Ablehnungsbescheid offen gehalten und die Studenten können von einer günstigen Entscheidung des Gerichts profitieren. Für Studenten, die in solchen Fällen bisher noch keine Steuererklärung eingereicht haben, gilt die verlängerte Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung von sieben Jahren. Danach können rückwirkend bis zum Veranlagungsjahr 2002 noch Steuererklärungen abgegeben werden, da die Festsetzungsverjährung für den Veranlagungszeitraum 2002 erst mit Ablauf des 31.12.2009 eintritt. (Rechtsgrundlagen: Aktenzeichen der anhängigen Revisionsverfahren: BFH VI R 6/07, BFH VI R 14/07, BFH VI R 31/07) Veröffentlicht im Juli 2009 |
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Abgeltungsteuer - NV-Bescheinigung vermeidet Steuereinbehalt |
| Bei Antrag sind alle Kapitaleinkünfte zu berücksichtigen Grundfreibetrag steigt durch Konjunkturpaket II ab 2009 |
| Menschen mit geringem Einkommen, z. B. Rentner oder Studenten ohne weitere Einkünfte, können eine sog. Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) bei ihrem Finanzamt beantragen, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag nicht übersteigt. Dieser wird durch das Konjunkturpaket II von bisher 7.664 EUR in zwei Stufen zunächst für 2009 auf 7.834 EUR und ab 2010 auf 8.004 EUR angehoben. Für Verheiratete verdoppeln sich diese Beträge. Eine NV-Bescheinigung wird für ab dem 01.01.2009 zufließende Kapitalerträge vom Finanzamt nur ausgestellt, wenn anzunehmen ist, dass auch im Fall einer sog. Günstigerprüfung keine Steuer entstehen wird. Das heißt, bei Beantragung einer NV-Bescheinigung sind alle Kapitaleinkünfte in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einzubeziehen, auch wenn Sie auf Grund der Abgeltungswirkung der Abgeltungsteuer nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen. Nur wenn sich einschließlich sämtlicher Einkünfte aus Kapitalvermögen keine tarifliche Einkommensteuer ergibt, wird das Finanzamt eine NV-Bescheinigung erteilen, die dann für drei Jahre gilt und der Bank vorgelegt wird. Für den Zeitraum der Gültigkeit der Bescheinigung behält die Bank keine Abgeltungsteuer ein. (Rechtsgrundlagen: Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008, BGBl 2008 I S. 2974, § 44a Abs. 1 Nr. 2 EStG, Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.2009, BGBl 2009 I S. 416) Veröffentlicht im Juni 2009 |
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Neues zur Entfernungspauschale - Unsicherheiten sind beseitigt |
| Auch Unfallkosten auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und höhere Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel sind wieder abziehbar |
| Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.12.2008 gilt die Pendlerpauschale wieder rückwirkend zum 01.01.2007 (vgl. dazu auch unseren im Januar 2009 veröffentlichten Artikel unter der Rubrik ?Das betrifft Sie?). Bei der Wiedereinführung der Pendlerpauschale mit 0,30 EUR ab dem ersten Entfernungskilometer war jedoch unklar, ob auch Aufwendungen für einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit oder höhere Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, die den Betrag der Entfernungspauschale übersteigen, entsprechend der bis 2006 geltenden Regelung, wieder steuerlich abziehbar sind. Ungewiss war auch, ob der in die Einkommensteuerbescheide aufgenommene Vorläufigkeitsvermerk zur Entfernungspauschale auch die Erklärung von Kosten eines Unfalls auf der Fahrt zur Arbeitsstelle oder höherer Kosten für öffentliche Verkehrsmittel mit erfasst. Diese Unsicherheiten wurden durch den Beschluss des Bundesrats vom 03.04.2009 über die Rückkehr zur alten bis 2006 geltenden Regelung und das Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale vom 20. April 2009 beseitigt. Danach können auch Aufwendungen für einen Unfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie höhere Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wieder abgezogen werden. Der betreffende Vorläufigkeitsvermerk umfasst auch diese Punkte. Steuerzahler, die angefallene Unfallkosten oder höhere Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel in ihrer Einkommensteuererklärung 2007 und ggf. 2008 nicht erklärt haben, können nun mit einem formlosen Antrag bei ihrem Finanzamt diese Positionen nachträglich geltend machen. Wer in seiner Einkommensteuererklärung neben den kompletten Entfernungskilometern auch angefallene Unfallkosten und die höheren Kosten für öffentliche Verkehrsmittel angegeben hat, muss nicht aktiv werden und erhält aufgrund des Vorläufigkeitsvermerks die zu viel gezahlte Steuer automatisch zurück. (Rechtsgrundlagen: Urteil des BVerfG vom 09.12.2008, Beschluss des Bundesrats vom 03.04.2009, Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale vom 20.04.2009, BGBl. I S. 774) Veröffentlicht im Mai 2009 |
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Steuererklärung 2008 - Erleichterung bei haushaltsnahen Dienstleistungen |
| Auch Tätigkeiten in einem Haushalt innerhalb der EU sind begünstigt Verzicht auf Belegnachweis ab dem Veranlagungszeitraum 2008 |
| Bisher führten Aufwendungen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen nur zu einer Steuerermäßigung, wenn die begünstigten Tätigkeiten in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeführt wurden. Diese Beschränkung ist jedoch mit EU-Recht nicht vereinbar. Daher werden künftig auch Tätigkeiten, die in einem Haushalt innerhalb der EU bzw. des EWR ausgeführt werden, in den Steuerabzug nach § 35 a EStG einbezogen. Die Begünstigung der im Ausland liegenden Haushalte ist auch bei allen noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen früherer Jahre möglich. Für eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen war bisher der belegmäßige Nachweis der Aufwendungen durch die Vorlage der Rechnung und des Kontoauszugs zum Nachweis der unbaren Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erforderlich. Auf diese Nachweise wird ab dem Veranlagungsjahr 2008 verzichtet. Der Nachweis kann jedoch auf Nachfrage des Finanzamts trotzdem erforderlich werden. Es empfiehlt sich daher, dafür Sorge zu tragen, dass die bisher erforderlichen Nachweise weiterhin vorgelegt werden können. (Rechtsgrundlage: Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007, BGBl 2007 I S. 3150, § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG) Veröffentlicht im März 2009 |
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Abgeltungsteuer - Ansatz der Depotgebühren für 2008 |
| Aufwendungen können dem Veranlagungszeitraum 2008 zugeordnet werden |
| Durch die Einführung der Abgeltungsteuer können Steuerpflichtige ab 2009 keine Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften mehr abziehen. Lediglich ein Sparerpauschbetrag in Höhe von 801,00 EUR (1.602,00 EUR bei Zusammenveranlagung) kann von den Kapitalerträgen abgezogen werden. Darüber hinausgehende nachweisbare Werbungskosten sind auf Grund der Abgeltungswirkung der Abgeltungsteuer ab 2009 nicht mehr abzugsfähig. Hierbei stellt sich die Frage, wie Aufwendungen für Depotgebühren und andere im Zusammenhang mit der Depot- und Kontoführung regelmäßig anfallende Leistungen (z. B. Kosten der Erträgnisaufstellung oder Verwaltungsgebühren), die erst im Jahr 2009 gezahlt werden, beim Übergang zur Abgeltungsteuer zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich sind regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen, wie z. B. Depotgebühren, bei Zahlung innerhalb der ersten 10 Tage des Jahres 2009 noch als Werbungskosten im Jahr 2008 anzusetzen. Das Bundesfinanzministerium hat den Zeitraum von 10 Tagen für Depotgebühren und andere im Zusammenhang mit der Depot- und Kontoführung regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen bis zum 31.01.2009 verlängert. Damit können solche Aufwendungen, die bis zum 31.01.2009 gezahlt werden, dem Veranlagungszeitraum 2008 zugeordnet und als Werbungskosten zu den Kapitalerträgen des Jahres 2008 geltend gemacht werden. (Rechtsgrundlage: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15.08.2008, IV C 1 - S 2000/07/0009) Veröffentlicht im Februar 2009 |
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Investitionsabzugsbetrag auch für Freiberufler ab 2007 |
| Ansparrücklage kann für das Jahr 2007 nicht mehr gebildet werden |
| Der neue Investitionsabzugsbetrag, der die alte Ansparrücklage ersetzt, ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 17.08.2007 enden (für Details zum Investitionsabzugsbetrag siehe unseren im März 2008 unter der Rubrik "Das betrifft Sie" veröffentlichten Artikel). In letzter Zeit wurde mehrfach die Frage aufgeworfen, ob diese Übergangsregelung auch für Freiberufler, die eine Einnahme-Überschuss-Rechnung durchführen, gilt oder ob solche Unternehmer im Kalenderjahr 2007 noch die bisherige Ansparrücklage nach der alten Regelung des § 7g EStG bilden können. Die Frage geht auf Veröffentlichungen in der Fachliteratur zurück, in denen die Verfasser davon ausgehen, dass der Begriff "Wirtschaftsjahr" lediglich für Land- und Forstwirte sowie für Gewerbebetriebe gelte. Danach hätten Freiberufler kein Wirtschaftsjahr mit der Folge, dass der neue Investitionsabzugsbetrag für Freiberufler erst ab dem Jahr 2008 gelte. Die Oberfinanzdirektion Rheinland hat jedoch klargestellt, dass der Begriff "Wirtschaftsjahr" für alle Gewinneinkunftsarten anzuwenden ist. Bei Freiberuflern, die kein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben dürfen, gelten daher auch bereits ab dem Jahr 2007 die Regeln für den Investitionsabzugsbetrag. Sie müssen daher die Gewinngrenze von 100.000 EUR beachten und dürfen einen Investitionsabzugsbetrag nur bei Unterschreitung dieser Grenze in Anspruch nehmen. (Rechtsgrundlagen: Kurzinformation der Oberfinanzdirektion Rheinland vom 27.06.2008, ESt Nr. 35/2008, § 7g EStG) Veröffentlicht im: Januar 2009 |
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Sozialversicherungspflicht für Kapitalleistungen aus Direktversicherungen |
| Kranken- und Pflegeversicherungspflicht auch bei Altverträgen |
| Die Direktversicherung ist eine Lebens- oder Rentenversicherung, die der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers abschließt. Die Beiträge des Arbeitgebers oder die Beiträge des Arbeitnehmers bei Entgeltumwandlung sind beim Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2008 bis 4 % aus 63.600,00 EUR = 2.544,00 EUR). Für Versorgungszusagen ab dem Jahr 2005 erhöht sich der steuerfreie Betrag um 1.800,00 EUR, die jedoch sozialversicherungspflichtig sind. Leistet die Direktversicherung Rentenzahlungen an einen pflichtversicherten Rentner, schuldet dieser Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dieser Rente. Bei einer einmaligen Kapitalauszahlung durch die Direktversicherung unterliegt monatlich 1/120 der Auszahlung der Kranken- und Pflegeversicherung. Die Zahlung wird also auf zehn Jahre verteilt. Das Bundessozialgericht hat mit seinem Urteil vom 25.04.2007 entschieden, dass auch Kapitalleistungen aus Altverträgen mit Vertragsabschluss vor dem 01.01.2005 der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht unterliegen. Der Versicherte schuldet somit für die Kapitalleistung aus seiner Direktversicherung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die er selbst (ohne hälftigen Arbeitgeberbeitrag) aufbringen muss. (Rechtsgrundlage: Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.04.2007 - B 12 KR 26/05 R) Veröffentlicht im: Dezember 2008 |
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Die Lohnsteuerkarte - ein Auslaufmodell |
| Elektronisches Lohnsteuerverfahren ersetzt die Karte ab 2011 |
| Letztmals für das Jahr 2010 stellen die Gemeinden Lohnsteuerkarten in Papierform aus.
Bereits auf den Lohnsteuerkarten 2009 und 2010 werden die neuen Identifikationsnummern (siehe dazu unseren im August 2008 veröffentlichten Artikel unter der Rubrik "Das betrifft Sie") der Arbeitnehmer aufgedruckt.
Durch diese Angabe können die Arbeitgeber die Identifikationsnummer ihrer Arbeitnehmer in den Lohndaten aufzeichnen, ohne sie gesondert von den Arbeitnehmern erfragen zu müssen. Ab dem Jahr 2011 werden die für den korrekten Lohnsteuerabzug der Arbeitnehmer benötigten persönlichen Besteuerungsdaten durch die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ersetzt, die das Bundeszentralamt für Steuern den Arbeitgebern in einem automatisierten Abrufverfahren bereit stellt. Für den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ab dem Jahr 2011 benötigt der Arbeitgeber die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers. Bei Eintritt in ein Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber seine Identifikationsnummer und den Tag seiner Geburt mitzuteilen, damit der Arbeitgeber den Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale vornehmen kann. Die alte Lohnsteuerkarte wird somit durch ein neues elektronisches Verfahren ersetzt. Bereits im Jahr 2010 soll eine Erprobungsphase für das neue Verfahren stattfinden, an der alle Arbeitgeber teilnehmen können. Der Zeitpunkt des erstmaligen Datenabrufs wird durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums bekannt gegeben, das im Bundesteuerblatt veröffentlicht wird. Wir werden darüber berichten. (Rechtsgrundlagen: §§ 39 und 39e EStG) Veröffentlicht im: November 2008 |
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Eigenheimzulage auch für Wohnungen im Ausland |
| Regelung im Eigenheimzulagengesetz verstößt gegen EG-Vertrag |
| Die im Eigenheimzulagengesetz verankerte Regelung, nach der die Gewährung der Eigenheimzulage an unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige auf Wohnungen im Inland beschränkt ist, verstößt gegen den EG-Vertrag. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EUGH) in seinem Urteil vom 17.01.2008 entschieden. Gemäß der Regelung im deutschen Steuerrecht wird die Förderung durch die bis zum 31.12.2005 bestehende Eigenheimzulage für selbstgenutzte Wohnungen oder Gebäude im Ausland und damit auch in EU- oder EWR-Staaten ausgeschlossen. Nach dem Urteil des EUGH sind auch selbstgenutzte Wohnungen oder Gebäude in EU- oder EWR-Staaten begünstigt, z. B. in Österreich, Spanien oder Norwegen. Sofern der Bauantrag bis zum 31.12.2005 gestellt oder der Kaufvertrag für die selbstgenutzte Wohnung bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, wird die Eigenheimzulage für einen Zeitraum von bis zu acht Jahren gewährt. Für Fälle mit Bauantrag oder Kaufvertrag ab dem 01.01.2006 gibt es keine Eigenheimzulage mehr. Voraussetzung für die Eigenheimzulage ist, dass eine bestimmte Einkunftsgrenze nicht überschritten wird. Die Wohnung muss vom Eigentümer selbst bewohnt oder einem Angehörigen mietfrei überlassen werden. Ein ganzjähriges Bewohnen ist nicht erforderlich. Damit sind auch Ferienwohnungen, die nicht vermietet werden, durch die Zulage begünstigt. Die Eigenheimzulage steht jedem Steuerpflichtigen nur für ein Objekt zu. Ehegatten könne die Zulage für zwei Objekte in Anspruch nehmen, auch wenn beide Objekte demselben Ehegatten gehören. Die Eigenheimzulage für eine selbstgenutzte Wohnung in einem EU- oder EWR-Staat kann auch noch nachträglich beantragt werden, sofern noch keine Verjährung eingetreten ist. (Rechtsgrundlage: Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.01.2008 - C-152/05) Veröffentlicht im: Oktober 2008 |
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Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß |
| Keine vorläufige Festsetzung mehr - Allgemeinverfügung weist Einsprüche zurück |
| Die hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Damit besteht kein Anlass mehr, Festsetzungen des Solidaritätszuschlags hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 vorläufig durchzuführen. Ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren in diesem Punkt kommt ebenfalls nicht mehr in Betracht. Mit der Allgemeinverfügung vom 22.07.2008 werden alle an diesem Tag anhängigen und zulässigen Einsprüche gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen vorgetragen wurde, dass das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 verfassungswidrig sei. Nach Veröffentlichung der Allgemeinverfügung im Bundessteuerblatt besteht die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Tag der Bekanntgabe der Verfügung (= Tag der Herausgabe des Bundessteuerblatts) Klage gegen diese Allgemeinverfügung zu erheben. (Rechtsgrundlagen: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 14.05.2008, IV A 4 - S0338/07/0003, Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 22.07.2008) Veröffentlicht im: September 2008 |
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Steuerberatungskosten doch wieder als Sonderausgaben abziehbar? |
| Einkommensteuerbescheide ergehen vorläufig |
| Bis 2005 galt der unbeschränkte Sonderausgabenabzug der Steuerberatungskosten, also auch der Steuerberatungskosten, die nicht in Zusammenhang mit der Ermittlung von Einkünften stehen. Gegen die ab dem Jahr 2006 geltende Einschränkung der Abzugs von Steuerberatungskosten wurden mehrere Klagen erhoben. Inzwischen ergehen Einkommensteuerbescheide vorläufig hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben. In die Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid wurde ein entsprechender Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen. Die Steuerbescheide ab dem Veranlagungsjahr 2006 bleiben daher in diesem Punkt - auch ohne die Erhebung eines Einspruchs - bis zu einer endgültigen Entscheidung in dieser Sache offen. Sofern die Gerichte in dieser Sache zu Gunsten der Steuerpflichtigen entscheiden, werden die vorläufigen Steuerbescheide von Amts wegen geändert. Für die Steuerpflichtigen besteht insoweit kein Handlungsbedarf. Der entsprechende Vorläufigkeitsvermerk gewährleistet Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen. Der nach geltender Rechtslage nicht abziehbare Teil der Steuerberatungskosten, also die Steuerberatungskosten, die nicht mit der Ermittlung von Einkünften in Zusammenhang stehen, sollte trotzdem als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden, damit das Finanzamt im Falle einer Änderung des Einkommensteuerbescheides die strittigen Beträge aus der Erklärung entnehmen kann. (Rechtsgrundlage: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 20.06.2008, IV A 3 - S 0338/07/10010) Veröffentlicht im: August 2008 |
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Aufwendungen bei Körperbehinderung |
| Pauschbetrag oder Abzug der tatsächlichen Aufwendungen? |
| Behinderte Menschen konnten bisher wählen, ob sie für alle behinderungsbedingten Aufwendungen den Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG oder die tatsächlich angefallenen Kosten nach
§ 33 EStG als außergewöhnliche Belastung im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Das Jahresteuergesetz 2008 hat nun klargestellt, dass der Behinderten-Pauschbetrag nur laufende und typische Kosten der Behinderung und nicht, wie bisher, alle behinderungsbedingten Aufwendungen umfasst. Somit können ab 2008 mit der Behinderung zusammenhängende einmalige Kosten und weitere Krankheitskosten zusätzlich zum Pauschbetrag nach § 33 b EStG als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art gemäß § 33 EStG geltend gemacht werden. Hierzu zählen z. B. Aufwendungen für Heilbehandlungen, Kuren, Arzneimittel und bestimmte Kfz-Kosten. Aufwendungen für die Hilfe bei den üblichen und regelmäßigen Verrichtungen des täglichen Lebens, Pflege- und Heimkosten sowie Aufwendungen für einen erhöhten Wäschebedarf sind durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten. Der behinderte Steuerpflichtige kann jedoch auf den Pauschbetrag verzichten und alle vom Pauschbetrag abgedeckten Aufwendungen auch als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art nach § 33 EStG abziehen (Wahlrecht). (Rechtsgrundlagen: § 33 und 33b EStG, Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007) Veröffentlicht im: Juni 2008 |
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Neues zur Reichensteuer |
| Steuerverschärfung - Spitzensteuersatz mit 45 % ab 2008 auch für Gewinneinkünfte (Mai 2008) |
| Mit Einführung der sog. Reichensteuer ab dem Jahr 2007 steigt der Spitzensteuersatz für zu versteuernde Einkommen über 250.000 EUR für Ledige bzw. 500.000 EUR bei zusammenveranlagten Ehegatten von 42 % auf 45 %. Die Gewinneinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und freiberuflicher Tätigkeit wurden in 2007 zunächst wie bisher mit dem Spitzensteuersatz von 42 % besteuert und durch eine Tarifbegrenzung von 3 % steuerlich entlastet. Dieser Entlastungsbetrag aus der Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften entfällt ab 2008 Ab 2008 gilt der Spitzensteuersatz aus der Reichensteuer mit 45 % auch für die Gewinneinkünfte. Durch diese Steuerverschärfung fällt somit die Entlastung der Gewinneinkünfte ab 2008 weg. (Rechtsgrundlage: Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 17.08.2007) Veröffentlicht im: Mai 2008 |
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Einkommensteuererklärung 2007 - Spendenabzug neu geregelt |
| Höherer Abzug ist möglich - Vereinfachung beim Nachweis |
| Ab 2007 können Spenden für alle gemeinnützigen Zwecke einheitlich bis zu einer Höhe von
20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden.
Bisher wurden Spenden für kirchliche, religiöse und gemeinnützige Zwecke mit 5 % und Spenden für mildtätige, wissenschaftliche und besonders förderungswürdige kulturelle Zwecke mit 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte anerkannt.
Damit können ab der Einkommensteuererklärung 2007 erheblich höhere Spenden abgezogen werden. Für Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die u. a. den Sport oder die Heimatpflege und Heimatkunde fördern, ist der Spendenabzug jedoch ausgeschlossen. Der bislang auf Großspenden beschränkte Spendenvortrag im Rahmen der Höchstgrenzen ist ab 2007 zeitlich unbegrenzt für alle nicht steuermindernd berücksichtigten Spenden möglich. Spenden bis 200 EUR (bisher 100 EUR) können im Rahmen des vereinfachten Zuwendungsnachweises mit einem Barzahlungsbeleg oder einer Buchungsbestätigung der Bank belegt werden. Der Abzug höherer Spenden wird von der Finanzverwaltung nur gegen Vorlage einer Zuwendungsbestätigung des Empfängers der Spende anerkannt. Im Fall von Zuwendungen bei Katastrophen gilt allgemein der vereinfachte Zuwendungsnachweis. (Rechtsgrundlage: Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007) Veröffentlicht im: April 2008 |
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Neue Regeln für GWG gelten auch für Einnahmen-Überschussrechner |
| Klarstellung durch das Jahressteuergesetz 2008 |
| Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Behandlung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) mit Wirkung ab dem Jahr 2008 neu geregelt. Danach sind GWG bis 150 EUR netto sofort abzuschreiben. GWG über 150 EUR bis 1.000 EUR netto müssen in einem Sammelposten aktiviert und mit 20 % jährlich abgeschrieben werden (sog. Poolabschreibung). Die in einem Sammelposten aktivierten GWG müssen somit über 5 Jahre im Anlagevermögen fortgeführt werden, auch wenn einzelne GWG z. B. wegen Defekten verschrottet werden. In der Literatur war streitig, ob diese Neuregelung auch für Steuerpflichtige gilt, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Durch das Jahressteuergesetz 2008 wird nun klargestellt, dass die neuen Regeln für GWG auch für Einnahmen-Überschussrechner gelten. Hinweis Im Rahmen der Überschusseinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung können GWG wie bisher bis zu einem Betrag von 410 EUR netto sofort abgezogen oder über 3 Jahre abgeschrieben werden. (Rechtsgrundlage: Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007) Veröffentlicht im: März 2008 |
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Neues Instrument der Arbeitsförderung |
| Eingliederungsgutschein für ältere Arbeitnehmer eingeführt |
| Zum 01.01.2008 wurde der Eingliederungsgutschein für ältere Arbeitnehmer eingeführt.
Danach können Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet und Anspruch auf Arbeitslosengeld für mehr als 12 Monate haben, durch eine verbindliche Förderzusage bei der Suche nach Arbeit unterstützt werden.
Die betreffenden Arbeitssuchenden haben einen Rechtsanspruch auf den Gutschein nach mindestens 12 Monaten ohne Beschäftigung. Der Arbeitgeber, der mit einem solchen älteren Arbeitnehmer ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (bei einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden pro Woche) begründet, hat Anspruch auf einen Eingliederungszuschuss, der von der Agentur für Arbeit an ihn gezahlt wird. Der Eingliederungszuschuss beträgt zwischen 30 und 50 % des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts (ohne Einmalzahlungen) soweit das tarifliche oder ortsübliche Entgelt nicht überschritten wird. Der Zuschuss wird von der Arbeitsagentur 12 Monate gezahlt. Daneben wird der Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in pauschalierter Höhe erstattet. Für Arbeitnehmer, die einen Rechtsanspruch auf den Gutschein haben, erhält der Arbeitgeber einen Zuschuss von 50 % des maßgeblichen Arbeitsentgelts. (Rechtsgrundlage: § 223 III. Sozialgesetzbuch) Veröffentlicht im: März 2008 |
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