Neues zur Reichensteuer |
| Steuerverschärfung - Spitzensteuersatz mit 45 % ab 2008 auch für Gewinneinkünfte (Mai 2008) |
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Mit Einführung der sog. Reichensteuer ab dem Jahr 2007 steigt der Spitzensteuersatz für zu versteuernde Einkommen über 250.000 EUR für Ledige bzw. 500.000 EUR bei zusammenveranlagten Ehegatten von 42 % auf 45 %.
Die Gewinneinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und freiberuflicher Tätigkeit wurden in 2007 zunächst wie bisher mit dem Spitzensteuersatz von 42 % besteuert und durch eine Tarifbegrenzung von 3 % steuerlich entlastet.
Dieser Entlastungsbetrag aus der Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften entfällt ab 2008
Ab 2008 gilt der Spitzensteuersatz aus der Reichensteuer mit 45 % auch für die Gewinneinkünfte.
Durch diese Steuerverschärfung fällt somit die Entlastung der Gewinneinkünfte ab 2008 weg.
(Rechtsgrundlage: Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 17.08.2007)
Veröffentlicht im: Mai 2008
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Einkommensteuererklärung 2007 - Spendenabzug neu geregelt |
| Höherer Abzug ist möglich – Vereinfachung beim Nachweis |
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Ab 2007 können Spenden für alle gemeinnützigen Zwecke einheitlich bis zu einer Höhe von
20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden.
Bisher wurden Spenden für kirchliche, religiöse und gemeinnützige Zwecke mit 5 % und Spenden für mildtätige, wissenschaftliche und besonders förderungswürdige kulturelle Zwecke mit 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte anerkannt.
Damit können ab der Einkommensteuererklärung 2007 erheblich höhere Spenden abgezogen werden.
Für Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die u. a. den Sport oder die Heimatpflege und Heimatkunde fördern, ist der Spendenabzug jedoch ausgeschlossen.
Der bislang auf Großspenden beschränkte Spendenvortrag im Rahmen der Höchstgrenzen ist ab 2007 zeitlich unbegrenzt für alle nicht steuermindernd berücksichtigten Spenden möglich.
Spenden bis 200 EUR (bisher 100 EUR) können im Rahmen des vereinfachten Zuwendungsnachweises mit einem Barzahlungsbeleg oder einer Buchungsbestätigung der Bank belegt werden. Der Abzug höherer Spenden wird von der Finanzverwaltung nur gegen Vorlage einer Zuwendungsbestätigung des Empfängers der Spende anerkannt.
Im Fall von Zuwendungen bei Katastrophen gilt allgemein der vereinfachte Zuwendungsnachweis.
(Rechtsgrundlage: Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007)
Veröffentlicht im: April 2008
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Neue Regeln für GWG gelten auch für Einnahmen-Überschussrechner |
| Klarstellung durch das Jahressteuergesetz 2008 |
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Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Behandlung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) mit Wirkung ab dem Jahr 2008 neu geregelt.
Danach sind GWG bis 150 EUR netto sofort abzuschreiben. GWG über 150 EUR bis 1.000 EUR netto müssen in einem Sammelposten aktiviert und mit 20 % jährlich abgeschrieben werden (sog. Poolabschreibung). Die in einem Sammelposten aktivierten GWG müssen somit über 5 Jahre im Anlagevermögen fortgeführt werden, auch wenn einzelne GWG z. B. wegen Defekten verschrottet werden.
In der Literatur war streitig, ob diese Neuregelung auch für Steuerpflichtige gilt, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln.
Durch das Jahressteuergesetz 2008 wird nun klargestellt, dass die neuen Regeln für GWG auch für Einnahmen-Überschussrechner gelten.
Hinweis
Im Rahmen der Überschusseinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung können GWG wie bisher bis zu einem Betrag von 410 EUR netto sofort abgezogen oder über 3 Jahre abgeschrieben werden.
(Rechtsgrundlage: Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007)
Veröffentlicht im: März 2008
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Neues Instrument der Arbeitsförderung |
| Eingliederungsgutschein für ältere Arbeitnehmer eingeführt |
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Zum 01.01.2008 wurde der Eingliederungsgutschein für ältere Arbeitnehmer eingeführt.
Danach können Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet und Anspruch auf Arbeitslosengeld für mehr als 12 Monate haben, durch eine verbindliche Förderzusage bei der Suche nach Arbeit unterstützt werden.
Die betreffenden Arbeitssuchenden haben einen Rechtsanspruch auf den Gutschein nach mindestens 12 Monaten ohne Beschäftigung.
Der Arbeitgeber, der mit einem solchen älteren Arbeitnehmer ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (bei einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden pro Woche) begründet, hat Anspruch auf einen Eingliederungszuschuss, der von der Agentur für Arbeit an ihn gezahlt wird.
Der Eingliederungszuschuss beträgt zwischen 30 und 50 % des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts (ohne Einmalzahlungen) soweit das tarifliche oder ortsübliche Entgelt nicht überschritten wird.
Der Zuschuss wird von der Arbeitsagentur 12 Monate gezahlt.
Daneben wird der Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in pauschalierter Höhe erstattet.
Für Arbeitnehmer, die einen Rechtsanspruch auf den Gutschein haben, erhält der Arbeitgeber einen Zuschuss von 50 % des maßgeblichen Arbeitsentgelts.
(Rechtsgrundlage: § 223 III. Sozialgesetzbuch)
Veröffentlicht im: März 2008
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Entfernungspauschale ab 2007 |
| Verfassungsmäßigkeit ist zweifelhaft - Steuerfestsetzungen ergehen vorläufig |
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Ab dem Veranlagungszeitraum 2007 sind Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich keine Werbungskosten mehr und werden erst ab dem
21. Entfernungskilometer 'wie Werbungskosten' behandelt.
Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung ist jedoch ernstlich zweifelhaft, denn die
Fahrt zur Arbeitsstätte wird grundsätzlich und bereits vom ersten Kilometer an mit
dem Zweck durchgeführt, Einkünfte zu erzielen und erfüllt damit die Definition des Begriffs 'Werbungskosten'.
Die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Entfernungspauschale ab 2007 liegt nun nach einem
weiteren Beschluss des Bundesfinanzhofs beim Bundesverfassungsgericht.
Einkommensteuerfestsetzungen ab dem Jahr 2007 ergehen hinsichtlich der
Entfernungspauschale vorläufig (Vorläufigkeitsvermerk in den Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid)
und werden im Falle einer endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zugunsten der
Steuerpflichtigen von Amts wegen geändert.
(Rechtsgrundlage: Beschluss des BFH vom 10.01.2008, Az. VI R 17/07)
Veröffentlicht im: Februar 2008
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Zweijahresfrist für Antragsveranlagung von Arbeitnehmern ab 2008 aufgehoben |
| Antrag auf Veranlagung nun innerhalb von vier Jahren möglich |
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Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wird die Frist von bisher zwei Jahren für eine sog.
Antragsveranlagung aufgehoben.
Zuletzt hielt der Bundesfinanzhof (BFH) die zweijährige Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung für
verfassungswidrig, weil sie Arbeitnehmer gegenüber anderen Steuerpflichtigen benachteiligt, die bis zu sieben
Jahre Zeit haben, zuviel gezahlte Steuern zurückzufordern. Diese Frage wurde daher dem
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Prüfung vorgelegt.
Wir berichteten darüber im November 2006 mit der Empfehlung, dass betroffene Arbeitnehmer, bei denen
die Zweijahresfrist abgelaufen ist, durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung eine
Veranlagung beantragen und den zu erwartenden Ablehnungsbescheid des Finanzamts unter Verweis
auf die beim BFH und BVerfG anhängigen Verfahren durch Einspruch und Antrag auf Ruhen des
Verfahrens bis zu einer endgültigen Entscheidung offen halten sollten.
Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wird § 46 EStG in der Weise geändert, dass nun ein Antrag auf
Veranlagung innerhalb der allgemeinen Festsetzungsfrist von vier Jahren zu stellen ist.
Die Neuregelung gilt für Antragsveranlagungen ab dem Veranlagungszeitraum 2005.
Für frühere Veranlagungen findet die Neuregelung nur Anwendung, wenn der Ablehnungsbescheid
des Finanzamts zu einem Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer am Tag der Verkündung des
Jahressteuergesetzes 2008 offen gehalten wurde. Damit kann das Finanzamt in anhängigen Streitfällen abhelfen.
Sofern bis zur Verkündung des Jahressteuergesetzes 2008 kein Antrag für Veranlagungszeiträume
vor 2005 gestellt wurde, ist dies wegen Ablauf der bisherigen Ausschlussfrist von zwei Jahren nicht mehr möglich.
(Rechtsgrundlage: Jahressteuergesetz 2008 vom 30.11.2007)
Veröffentlicht im: Januar 2008
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Übungsleiterfreibetrag steigt auf 2.100 EUR |
| Neue Ehrenamtspauschale für nebenberufliche Tätigkeiten |
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Mit dem am 21.09.2007 vom Bundsrat verabschiedeten 'Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements' wird der Übungsleiterfreibetrag mit Wirkung ab dem 01.01.2007 von bisher 1.848 EUR auf 2.100 EUR pro Jahr (175 EUR monatlich) angehoben. Der Freibetrag ist
sozialversicherungsfrei. Mit diesem Freibetrag werden nebenberufliche Tätigkeiten gefördert, die mit der Ausbildung,
Erziehung, Betreuung oder Pflege von Menschen verbunden sind, z. B. die Tätigkeit eines Fußballtrainers oder Chorleiters.
Für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten bei einer öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung wurde ein neuer Freibetrag in Höhe von 500 EUR pro Jahr, die sog. Ehrenamtspauschale,
eingeführt. Die neue Ehrenamtspauschale gilt ebenfalls ab dem 01.01.2007. Damit ist die Vergütung, die z. B. ein Vereinsmitglied für seine Arbeit für den Verein als Vorstand,
Platzwart, Gerätewart oder sonstiger Vereinshelfer erhält, bis zu einem Betrag von 500 EUR im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Freibetrag mit 500 EUR ist eine Aufwandspauschale.
Entstehen dem ehrenamtlich tätigen Bürger tatsächlich höhere Aufwendungen, können die tatsächlichen Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den Einnahmen aus der nebenbe-ruflichen Tätigkeit abgezogen werden.
Die Ehrenamtspauschale kann nicht abziehen, wer Aufwandsentschädigungen oder den Übungsleiterfreibetrag erhält.
Wer keine nebenberuflichen Einnahmen erzielt, erhält keine Ehrenamtspauschale, z. B. bei einer unentgeltlichen ehrenamtlichen Tätigkeit.
(Rechtsgrundlage: Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements v. 21.09.2007)
Veröffentlicht im: November 2007
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Jetzt auch bei Pflegestufe Null Leistungen absetzbar |
| Urteil des Bundesfinanzhofs bringt Entlastung für viele ältere Menschen |
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Das Einkommensteuerrecht ordnet die Kosten für die Unterbringung älterer Menschen in
einem Wohn- oder Pflegeheim grundsätzlich den üblichen Aufwendungen der Lebensführung zu und versagt ihren
Abzug als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuerveranlagung.
Sofern jedoch die Unterbringung in einer solchen Einrichtung aufgrund von Krankheit oder
Pflegebedürftigkeit erfolgt, entstehen diese Aufwendungen zusätzlich und zwangsläufig. Damit stellen sie
eine außergewöhnliche Belastung für den pflegebedürftigen Steuerpflichtigen dar.
Die Finanzverwaltung erkennt die Pflegeaufwendungen bisher nur an, wenn die Pflegebedürftigkeit
durch eine Bescheinigung des Versicherers bzw. eine Bescheinigung über die Einstufung in die Pflegestufen
I bis III nachgewiesen wird, d. h. durch einen Ausweis mit dem Merkzeichen 'H' oder 'Bl' oder durch einen
Bescheid der Pflegekasse.
Diese Einstufung wird durch den medizinischen Dienst aber erst vorgenommen, wenn der
Steuerpflichtige Pflegeleistungen mit einem Zeitaufwand von mehr als 45 Minuten täglich in
Anspruch nehmen muss. Steuerpflichtige, die Pflegeleistungen in geringerem Umfang beanspruchen,
konnten bisher bei einer Unterbringung in einem Heim nur den Pflegepauschbetrag in Höhe von 624 EUR abziehen.
Der Bundesfinanzhof stellt nun klar, dass auch Steuerpflichtige der sog.
Pflegestufe Null höhere Aufwendungen für Pflegeleistungen als außergewöhnliche Belastung
in ihrer Steuererklärung geltend machen können.
Ein Nachweis in Form einer Bescheinigung der Pflegekasse bzw. der Pflegeversicherung ist nicht erforderlich.
Für die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen ist jeder objektive Nachweis, also auch ein ärztliches Attest,
ausreichend.
Wichtig ist jedoch, das die in Rechnung gestellten Beträge für Pflegeleistungen gesondert
von den Unterbringungs- und Verpflegungsaufwendungen ausgewiesen werden.
(Rechtsgrundlage: BFH, Urteil v. 10.05.2007, Az. III R 39/05)
Veröffentlicht im: September 2007
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Einkunftsgrenze beim Kindergeld |
| Neue Rechtsprechung ermöglicht Neuantrag für Kindergeld |
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Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs mindern auch private Kranken- und Pflegeversicherungs-
Beiträge die Einkünfte und Bezüge eines Kindes bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrags beim
Kindergeld.
Eltern erhalten für ein volljähriges Kind in Ausbildung nur Kindergeld,
wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag von 7.680 EUR jährlich nicht übersteigen.
Gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge des Kindes mindern die Einkünfte. Das gilt
nach der
Entscheidung des BFH auch für Beiträge des Kindes zu einer privaten Kranken- und
Pflegeversicherung, z. B. für ein Kind im Lehramts-Vorbereitungsdienst oder im Referendariat nach dem ersten juristischen Staatsexamen.
Die neue Rechtsprechung des BFH führt nicht zur Änderung bestandskräftiger Kindergeld-Ablehnungsbescheide.
Für das Kindergeld kann jedoch ein Neuantrag gestellt werden, denn die
Bestandskraft des Ablehnungsbescheides wirkt nur bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe des
Bescheides.
Wurde z. B. am 20. März 2006 der Ablehnungsbescheid bestandskräftig, kann unter Anwendung
der neuen Rechtsprechung ein Neuantrag für Kindergeld ab 1. April 2006 gestellt werden.
(Rechtsgrundlage: BFH, Urteil v. 14.12.2006, Az. III R 24/06)
Veröffentlicht im: Juli 2007
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