Investitionsabzug für einen betrieblich genutzten PKW |
| Abzug trotz bisheriger Anwendung der 1%-Regelung Gesetzgeber verlangt nur Prognoseentscheidung zur künftigen betrieblichen Nutzung |
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Trotz Anwendung der sog. 1 %-Regelung für den aktuell genutzten betrieblichen PKW kann nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) des Saarlandes ein Investitionsabzugsbetrag für die geplante Anschaffung eines anderen PKW gebildet werden, sofern glaubhaft gemacht wird, dass dieser künftig fast ausschließlich (= mit mindestens 90 %) betrieblich genutzt wird.
Die Finanzverwaltung lehnt den Investitionsabzug ab, wenn im Jahr, in dem der Abzug geltend gemacht wird, für den zu diesem Zeitpunkt genutzten PKW die 1 % Regel angewendet wird.
Dabei unterstellt die Verwaltung, dass ein Unternehmer, der im Abzugsjahr seine private Kfz-Nutzung mit der 1 %-Regel ermittelt, also pauschal mit einem betrieblichen Nutzungsanteil von 50 % rechnet, auch im Investitionsjahr den neu angeschafften PKW mit weniger als 90 % betrieblich nutzen wird.
Diese Auffassung der Finanzverwaltung teilt das Finanzgericht nicht und gewährt Aussetzung der Vollziehung. Der Investitionsabzugsbetrag wird für ein künftig genutztes und nicht für das vorhandene Fahrzeug gebildet.
Der Gesetzgeber verlangt lediglich eine Prognoseentscheidung zur künftigen betrieblichen Nutzung des anzuschaffenden PKW.
Für einen künftigen betrieblichen PKW, der auch privat genutzt werden soll, kann die Absicht der fast ausschließlich betrieblichen Nutzung dadurch dargelegt werden, dass der Unternehmer geltend macht, den betrieblichen Nutzungsanteil von mindestens 90 % durch ein Fahrtenbuch zu dokumentieren.
Nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.11.2009 steht dem nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige für ein im Zeitpunkt der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages genutztes Fahrzeug den privaten Nutzungsanteil mit der 1 %-Regelung ermittelt.
Die Anwendung der 1 %-Regel im Abzugsjahr schließt somit den Investitionsabzug für das Investitionsjahr nicht aus.
Übersteigt jedoch die tatsächliche Privatnutzung des neuen PKW im Investitionsjahr den Anteil
von 10 %, wird der Investitionsabzug rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Bildung rückgängig gemacht (mit Gewinnerhöhung und Nachzahlungszinsen für das Jahr der Bildung).
(Rechtsgrundlagen: § 7g Abs. 1 EStG, Beschluss des FG des Saarlandes vom 30.07.2009 - 1 V 1185/09, BFH-Beschluss vom 26.11.2009 - VIII B 190/09)
Veröffentlicht im März 2010
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Neues Datenübermittlungsverfahren ELENA gilt seit 1. Januar 2010 |
| Arbeitgeber müssen für jeden Beschäftigten eine Meldung übermitteln - Kritiker äußern verfassungsrechtliche Bedenken |
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ELENA bedeutet "elektronischer Entgeltnachweis". Dabei müssen seit dem 1. Januar 2010 alle Arbeitgeber für jeden Beschäftigten monatlich mit jeder Entgeltabrechnung umfangreiche Daten an die zentrale Speicherstelle der Sozialversicherungsträger, die sog. ZSS, übermitteln.
Dazu gehören u. a.:
- Die Angabe der wöchentlichen Arbeitszeit jedes Beschäftigten
- Zusatzinformationen für Auszubildende und
- ab Mitte 2010 auch detaillierte Informationen beim Austritt von Arbeitnehmern
Die Meldung ist auch in Monaten durchzuführen, in denen der Arbeitnehmer kein Entgelt erhält, das Beschäftigungsverhältnis aber nicht unterbrochen wurde.
Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten in der Entgeltbescheinigung darauf hinweisen, dass Daten an die ZSS übermittelt wurden und dass ein Auskunftsrecht gegenüber der ZSS besteht.
Auch wenn die Daten durch den Arbeitgeber schon ab 2010 übermittelt werden müssen, entfällt das Ausfüllen von Meldungen erst ab 2012.
Ab dem Jahr 2012 müssen Arbeitnehmer bei der Beantragung von Sozialleistungen über ein formalisiertes elektronisches Verfahren ihre persönlichen Verhältnisse nachweisen.
Die Behörden oder Gerichte haben dann Zugriff auf die Einkommensdaten, die die Arbeitgeber zuvor monatlich an die zentrale Speicherstelle gemeldet haben.
Kritiker des ELENA-Verfahrens äußern verfassungsrechtliche Bedenken wegen der mit diesem Verfahren verbundenen Vorratsdatenspeicherung, die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen könnte und fordern eine Aussetzung von ELENA.
Über die weitere Entwicklung werden wir berichten.
(Rechtsgrundlage: Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises ELENA-Verfahrensgesetz vom 28.03.2009, Bundesgesetzblatt 2009 Teil I S. 634)
Veröffentlicht im Februar 2010
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Solidaritätszuschlag wieder beim Bundesverfassungsgericht |
| Niedersächsischen Finanzgericht von Verfassungswidrigkeit überzeugt Festsetzungen ab 2005 werden durch Vorläufigkeitsvermerk offen gehalten |
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Die Diskussion um den Solidaritätszuschlag geht in eine neue Runde. Nachdem die wegen der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 erhobene Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht im Frühjahr 2008 nicht zur Entscheidung angenommen und Einsprüche durch eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zurückgewiesen wurden, ist beim Niedersächsischen Finanzgericht eine neue Klage anhängig, die Veranlagungszeiträume ab 2007 betrifft.
Der Solidaritätszuschlag wird seit dem Jahr 1991 mit kurzen Unterbrechungen als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben.
Eine solche Abgabe darf aber nicht auf Dauer, sondern lediglich zum Ausgleich einer Ausnahmesituation den Steuerpflichtigen auferlegt werden.
Im Lauf der Jahre hat sich der "Soli" jedoch zu einer dauerhaften Einnahmequelle für den Bund entwickelt.
Nach Ansicht der Kläger verstößt der Soli gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Das Niedersächsische Finanzgericht ist inzwischen von der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags überzeugt und hat die Frage deshalb jetzt dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Überraschend schnell hat das Bundesfinanzministerium am 07.12.2009 mit einer Verwaltungsanweisung reagiert, durch die Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für Veranlagungsjahre ab 2005 vorläufig vorzunehmen sind.
In die Erläuterungen zu den Einkommen- und Körperschaftsteuerbescheiden wird ein entsprechender Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen.
Die Solidaritätszuschlagfestsetzungen bleiben damit bis zu einer endgültigen Entscheidung in dieser Sache offen. Einsprüche sind deswegen nicht mehr zu erheben.
Die Steuerpflichtigen sollten jedoch unbedingt darauf achten, dass der erforderliche Vorläufigkeitsvermerk auch wirklich in den Erläuterungen zu den Einkommen- und Körperschaftsteuerbescheiden steht.
Andernfalls müsste die betreffende Soli-Festsetzung weiterhin durch einen Einspruch offen gehalten werden.
(Rechtsgrundlagen: Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts, Az. 7 K 143/08 Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 07.12.2009)
Veröffentlicht im Januar 2010
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Gewerbesteuerrückstellung in der Steuerbilanz ab 2008 |
| Rückstellung trotz Abzugsverbot - Betriebsvermögen als Größenmerkmal für steuerliche Regelungen |
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Die Gewerbesteuer kann ab 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Trotz des Abzugsverbots ist in der Steuerbilanz weiterhin eine Gewerbesteuerrückstellung zu bilden.
Im Gegensatz zur bis 2007 geltenden Regelung wird dabei ab dem Erhebungszeitraum 2008 die Gewerbesteuer in voller Höhe zurückgestellt.
Unter Anwendung der sog. 5/6-Methode wurde bis 2007 die Gewerbesteuer mit 5/6 des Steuerbetrags zurückgestellt (5/6 der Gewerbesteuer, die sich vor Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ergab).
Ab 2008 wird der durch die Gewerbesteuerrückstellung verursachte Weniger-Gewinn durch eine Hinzurechnung außerhalb der Steuerbilanz neutralisiert.
Wenn eine steuerliche Regelung auf das Größenmerkmal Betriebsvermögen abstellt, ist, sofern die Rechtsnorm nicht Gegenteiliges sagt, das Betriebsvermögen gemeint, das sich unter Berücksichtigung der anzusetzenden Gewerbesteuerrückstellung ergibt.
So mindert die Gewerbesteuerrückstellung das maßgebliche Betriebsvermögen z. B. für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags und die 20% Mittelstands-AfA (Betriebsvermögen 235.000 EUR
bis 2008 und 335.000 EUR in 2009 und 2010).
(Rechtsgrundlage: Verfügung der OFD Rheinland vom 05.05.2009)
Veröffentlicht im Dezember 2009
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Neue Hoffnung beim häuslichen Arbeitszimmer |
| Verfassungsmäßigkeit des ab 2007 geltenden Abzugsverbots ist zweifelhaft - Bundesfinanzministerium ordnet Aussetzung der Vollziehung an |
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Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 sind Aufwendungen für ein beruflich oder betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer steuerlich nur noch abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung eines Steuerpflichtigen bildet.
Der bis 2006 mögliche, auf 1.250 EUR begrenzte Abzug der Arbeitszimmerkosten für den Fall, dass mehr als 50% der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit im Arbeitszimmer verrichtet wurde oder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand (z. B. bei einem Lehrer) wird ab dem Veranlagungsjahr 2007 vom Gesetzgeber versagt.
Mit seinem Beschluss vom 25.08.2009 äußert der Bundesfinanzhof (BFH) nun ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieses Abzugsverbots für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (hier: bei einem Lehrer, dem für seine Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht).
Im Hinblick auf diesen Beschluss des BFH weist das Bundesfinanzministerium nun mit seinem Schreiben vom 06.10.2009 die Finanzverwaltung an, Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung, mit denen im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ablehnung eines Antrags auf Lohnsteuerermäßigung für die Jahre ab 2009, gegen die Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen für Zeiträume ab 2009 oder gegen Einkommensteuerbescheide ab 2007 die Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zum Betrag von 1.250 EUR beantragt wird, stattzugeben.
Voraussetzung ist jedoch, das die berufliche oder betriebliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50% der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit beträgt oder zur Verrichtung der anfallenden Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
(Rechtsgrundlage: Beschluss des BFH vom 25.08.2009, VI B 69/09 BMF, Schreiben vom 06.10.2009, IV A3 - S 0623/09/10001)
Veröffentlicht im November 2009
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Doppelte Haushaltsführung in Wegverlegungsfällen |
| Bundesfinanzhof ändert seine Rechtsprechung. Diese Aufwendungen können Sie abziehen |
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Bei einer doppelten Haushaltsführung unterhält ein Arbeitnehmer zwei Wohnungen.
Eine Hauptwohnung außerhalb des Beschäftigungsortes, die den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bildet, z. B. die Familienwohnung, und eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort, von der aus er seine Arbeitsstätte regelmäßig aufsucht.
Der Arbeitnehmer muss in der Hauptwohnung einen eigenen Hausstand unterhalten.
Bisher vertrat der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Rechtsprechung die Auffassung, dass in sog. Wegverlegungsfällen, in denen die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung beibehalten oder begründet wird, keine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorliege.
Vielmehr wurde von einer steuerlich schädlichen privaten Veranlassung ausgegangen, wenn der Zweithaushalt am Beschäftigungsort auf die Wegverlegung der Hauptwohnung vom Beschäftigungsort an einen anderen Wohnort zurückzuführen war.
Diese Rechtsprechung hat der BFH mit zwei Urteilen nun aufgegeben.
Danach ist die Begründung einer Zweitwohnung beruflich veranlasst, wenn der Arbeitnehmer von dieser Wohnung aus seinen Arbeitsplatz aufsucht. Entscheidend ist, dass zu einem vorhandenen Haupthaushalt ein aus beruflichen Gründen unterhaltener Zweithaushalt (doppelter Haushalt) hinzukommt.
Dies gilt auch, wenn die Hauptwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und die bisherige Hauptwohnung nun als Zweitwohnung unterhalten wird, um von dort aus den Arbeitsplatz zu erreichen.
Als Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung sind unbefristet abzugsfähig:
- Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort (höchstens die Miete für eine durchschnittliche 60-qm-Wohnung)
- Verpflegungsmehraufwand (24 EUR pro Tag in den ersten drei Monaten)
- Eine Familienheimfahrt oder eine Besuchsfahrt der Ehefrau pro Woche oder ein Ferngespräch von 15 Minuten
- Umzugskosten
(Rechtsgrundlage: Urteile des BFH vom 05.03.2009, VI R 23/07 und VI R 58/06)
Veröffentlicht im Oktober 2009
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Erleichterung bei der Umsatzsteuer - Ist-Versteuerung für mehr Betriebe möglich |
| Umsatzgrenze für die Ist-Versteuerung auf 500.000 EUR angehoben - Liquiditätsvorteile für kleine und mittlere Betriebe |
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Mit dem Bürgerentlastungsgesetz wird die Umsatzgrenze für die Anwendung der Ist-Versteuerung für die Zeit vom 01.07.2009 bis 31.12.2011 bundesweit von 250.000 EUR auf 500.000 EUR angehoben. Der höhere Grenzwert galt bisher nur in den neuen Bundesländern.
Damit dürfen Unternehmen, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die Grenze
von 500.000 EUR nicht überschritten hat, mit Wirkung ab dem 01.07.2009 die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen (= Ist-Versteuerung) und in der Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt übermitteln.
Bei der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtumsatzes ist ausschließlich auf den Umsatz des Kalenderjahres 2008 abzustellen.
Der im ersten Halbjahr des Jahres 2009 erzielte Gesamtumsatz bleibt außer Betracht.
Für den Wechsel von der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten (= Soll-Versteuerung) zur Ist-Versteuerung reicht ein formloser Antrag beim zuständigen Finanzamt.
Die Genehmigung zur Ist-Versteuerung kann jedoch nur für Umsätze erteilt werden, die nach dem 30.06.2009 ausgeführt werden.
Ein rückwirkender Wechsel für Voranmeldungszeiträume, die vor dem 01.07.2009 enden, ist nicht möglich.
Anders als bei der Soll-Versteuerung muss die Umsatzsteuer bei der Ist-Versteuerung erst dann an das Finanzamt entrichtet werden, wenn der Geschäftspartner die Rechnung tatsächlich bezahlt hat.
Die Vorsteuer kann der Unternehmer jedoch schon bei Erhalt der Leistung und Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung unabhängig von der Bezahlung in der Voranmeldung geltend machen.
Damit werden Liquiditätsvorteile insbesondere für kleine und mittlere Betriebe geschaffen.
(Rechtsgrundlagen: Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz) vom 19.06.2009, Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10.07.2009)
Veröffentlicht im September 2009
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Besteuerung der Altersrenten ab 2005 ist verfassungsgemäß |
| Umstellung auf nachgelagerte Besteuerung der Altersrenten durch
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt |
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Die Rentenbesteuerung wurde durch das Alterseinkünftegesetz ab dem Jahr 2005 neu geregelt.
Danach sind die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der berufsständischen Versorgungswerke ebenso wie die Beamtenpensionen - nachgelagert - vollständig zu besteuern.
Dabei steigt in einem Übergangszeitraum bis zum Jahr 2040 der steuerpflichtige Rentenanteil in der Auszahlungsphase kontinuierlich von 50% im Jahr 2005 bis auf 100% im Jahr 2040.
Im Gegenzug werden in der Erwerbsphase die Aufwendungen zur Altersvorsorge ab 2005 schrittweise steuerfrei gestellt von 60% im Jahr 2005 auf 100% im Jahr 2025.
Im Gegenzug werden in der Erwerbsphase die Aufwendungen zur Altersvorsorge ab 2005 schrittweise steuerfrei gestellt von 60% im Jahr 2005 auf 100% im Jahr 2025.
Gegen diese höhere Besteuerung der Altersrenten ab 2005 wurden im Rahmen mehrerer Verfahren verfassungsrechtliche Bedenken vorgetragen.
Der BFH hat nun entschieden, dass der Gesetzgeber mit der Umstellung der Besteuerung der Alterseinkünfte auf die nachgelagerte Besteuerung die Grenzen seines Gestaltungsspielraums nicht überschritten habe.
Es sei vielmehr eine folgerichtige und den Gleichheitssatz nicht verletzenden Regelung geschaffen worden. Der angestrebte Endzustand einer vollständigen nachgelagerten Besteuerung der Alterseinkünfte sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Nach Auffassung des BFH gilt dies auch für die Übergangsregelung des Alterseinkünftegesetzes.
Die ab 2005 geltende Besteuerung der Altersrenten stellt nach Ansicht der Richter keinen Verfassungsverstoß dar.
(Rechtsgrundlagen: Urteil des BFH vom 26.11.2008, X R 15/07, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. A Doppelbuchstabe aa EStG)
Veröffentlicht im August 2009
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Kosten für das Erststudium geltend machen - Verfahren beim BFH |
| Einkommensteuererklärungen einreichen
Ablehnungsbescheide durch Einspruch offen halten |
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Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind die Kosten für ein Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu künftigen Einkünften abzugsfähig.
Diese für die Steuerpflichtigen günstige Rechtsprechung wurde ab dem Jahr 2004 vom Gesetzgeber gekippt.
Die gesetzliche Regelung lässt ab 2004 lediglich einen Sonderausgabenabzug bis maximal 4.000 EUR für die Kosten des Erststudiums zu.
Dieser verpufft jedoch meistens, da Studenten in der Regel keine oder nur geringe Einkünfte haben, so dass ein Abzug von diesen Einkünften keine steuerliche Auswirkung hat und zu keiner Begünstigung der Aufwendungen für das Studium führt.
Beim BFH sind z. Zt. drei Revisionsverfahren anhängig, die sich mit der Frage beschäftigen, ob die Versagung des Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzugs der Kosten des Erststudiums verfassungswidrig ist.
Studenten im Erststudium sollten daher eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgeben und die Kosten für das Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu ihren künftigen Einkünften geltend machen
Diesen Ansatz wird das Finanzamt wegen der gesetzlichen Beschränkung auf den Sonderausgabenabzug ablehnen. Gegen die Ablehnung sollte Einspruch erhoben und mit Verweis auf die beim BFH anhängigen Revisionsverfahren ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
Dadurch wird der Ablehnungsbescheid offen gehalten und die Studenten können von einer günstigen Entscheidung des Gerichts profitieren.
Für Studenten, die in solchen Fällen bisher noch keine Steuererklärung eingereicht haben, gilt die verlängerte Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung von sieben Jahren.
Danach können rückwirkend bis zum Veranlagungsjahr 2002 noch Steuererklärungen abgegeben werden, da die Festsetzungsverjährung für den Veranlagungszeitraum 2002 erst mit Ablauf
des 31.12.2009 eintritt.
(Rechtsgrundlagen: Aktenzeichen der anhängigen Revisionsverfahren: BFH VI R 6/07, BFH VI R 14/07, BFH VI R 31/07)
Veröffentlicht im Juli 2009
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Abgeltungsteuer - NV-Bescheinigung vermeidet Steuereinbehalt |
| Bei Antrag sind alle Kapitaleinkünfte zu berücksichtigen
Grundfreibetrag steigt durch Konjunkturpaket II ab 2009 |
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Menschen mit geringem Einkommen, z. B. Rentner oder Studenten ohne weitere Einkünfte, können eine sog. Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) bei ihrem Finanzamt beantragen, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag nicht übersteigt.
Dieser wird durch das Konjunkturpaket II von bisher 7.664 EUR in zwei Stufen zunächst für 2009
auf 7.834 EUR und ab 2010 auf 8.004 EUR angehoben. Für Verheiratete verdoppeln sich diese Beträge.
Eine NV-Bescheinigung wird für ab dem 01.01.2009 zufließende Kapitalerträge vom Finanzamt nur ausgestellt, wenn anzunehmen ist, dass auch im Fall einer sog. Günstigerprüfung keine Steuer entstehen wird.
Das heißt, bei Beantragung einer NV-Bescheinigung sind alle Kapitaleinkünfte in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einzubeziehen, auch wenn Sie auf Grund der Abgeltungswirkung der Abgeltungsteuer nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen.
Nur wenn sich einschließlich sämtlicher Einkünfte aus Kapitalvermögen keine tarifliche Einkommensteuer ergibt, wird das Finanzamt eine NV-Bescheinigung erteilen, die dann für drei Jahre gilt und der Bank vorgelegt wird.
Für den Zeitraum der Gültigkeit der Bescheinigung behält die Bank keine Abgeltungsteuer ein.
(Rechtsgrundlagen: Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008, BGBl 2008 I S. 2974, § 44a Abs. 1 Nr. 2 EStG, Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und
Stabilität in Deutschland vom 02.03.2009, BGBl 2009 I S. 416)
Veröffentlicht im Juni 2009
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Neues zur Entfernungspauschale - Unsicherheiten sind beseitigt |
| Auch Unfallkosten auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und
höhere Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel sind wieder abziehbar |
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Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.12.2008 gilt die Pendlerpauschale wieder rückwirkend zum 01.01.2007 (vgl. dazu auch unseren im Januar 2009 veröffentlichten Artikel unter der Rubrik ?Das betrifft Sie?).
Bei der Wiedereinführung der Pendlerpauschale mit 0,30 EUR ab dem ersten Entfernungskilometer war jedoch unklar, ob auch Aufwendungen für einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit oder höhere Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, die den Betrag der Entfernungspauschale übersteigen, entsprechend der bis 2006 geltenden Regelung, wieder steuerlich abziehbar sind.
Ungewiss war auch, ob der in die Einkommensteuerbescheide aufgenommene Vorläufigkeitsvermerk zur Entfernungspauschale auch die Erklärung von Kosten eines Unfalls auf der Fahrt zur Arbeitsstelle oder höherer Kosten für öffentliche Verkehrsmittel mit erfasst.
Diese Unsicherheiten wurden durch den Beschluss des Bundesrats vom 03.04.2009 über die Rückkehr zur alten bis 2006 geltenden Regelung und das Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale vom 20. April 2009 beseitigt.
Danach können auch Aufwendungen für einen Unfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie höhere Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wieder abgezogen werden. Der betreffende Vorläufigkeitsvermerk umfasst auch diese Punkte.
Steuerzahler, die angefallene Unfallkosten oder höhere Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel in ihrer Einkommensteuererklärung 2007 und ggf. 2008 nicht erklärt haben, können nun mit einem formlosen Antrag bei ihrem Finanzamt diese Positionen nachträglich geltend machen.
Wer in seiner Einkommensteuererklärung neben den kompletten Entfernungskilometern auch angefallene Unfallkosten und die höheren Kosten für öffentliche Verkehrsmittel angegeben hat, muss nicht aktiv werden und erhält aufgrund des Vorläufigkeitsvermerks die zu viel gezahlte Steuer automatisch zurück.
(Rechtsgrundlagen: Urteil des BVerfG vom 09.12.2008, Beschluss des Bundesrats vom 03.04.2009, Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale vom 20.04.2009, BGBl. I S. 774)
Veröffentlicht im Mai 2009
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Steuererklärung 2008 - Erleichterung bei haushaltsnahen Dienstleistungen |
| Auch Tätigkeiten in einem Haushalt innerhalb der EU sind begünstigt
Verzicht auf Belegnachweis ab dem Veranlagungszeitraum 2008 |
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Bisher führten Aufwendungen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen nur zu einer Steuerermäßigung, wenn die begünstigten Tätigkeiten in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeführt wurden.
Diese Beschränkung ist jedoch mit EU-Recht nicht vereinbar.
Daher werden künftig auch Tätigkeiten, die in einem Haushalt innerhalb der EU bzw. des EWR ausgeführt werden, in den Steuerabzug nach § 35 a EStG einbezogen.
Die Begünstigung der im Ausland liegenden Haushalte ist auch bei allen noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen früherer Jahre möglich.
Für eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen war bisher der belegmäßige Nachweis der Aufwendungen durch die Vorlage der Rechnung und des Kontoauszugs zum Nachweis der unbaren Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erforderlich.
Auf diese Nachweise wird ab dem Veranlagungsjahr 2008 verzichtet.
Der Nachweis kann jedoch auf Nachfrage des Finanzamts trotzdem erforderlich werden.
Es empfiehlt sich daher, dafür Sorge zu tragen, dass die bisher erforderlichen Nachweise weiterhin vorgelegt werden können.
(Rechtsgrundlage: Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007, BGBl 2007 I S. 3150, § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG)
Veröffentlicht im März 2009
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Abgeltungsteuer - Ansatz der Depotgebühren für 2008 |
| Aufwendungen können dem Veranlagungszeitraum 2008 zugeordnet werden |
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Durch die Einführung der Abgeltungsteuer können Steuerpflichtige ab 2009 keine Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften mehr abziehen. Lediglich ein Sparerpauschbetrag in Höhe von 801,00 EUR (1.602,00 EUR bei Zusammenveranlagung) kann von den Kapitalerträgen abgezogen werden. Darüber hinausgehende nachweisbare Werbungskosten sind auf Grund der Abgeltungswirkung der Abgeltungsteuer ab 2009 nicht mehr abzugsfähig. Hierbei stellt sich die Frage, wie Aufwendungen für Depotgebühren und andere im Zusammenhang mit der Depot- und Kontoführung regelmäßig anfallende Leistungen (z. B. Kosten der Erträgnisaufstellung oder Verwaltungsgebühren), die erst im Jahr 2009 gezahlt werden, beim Übergang zur Abgeltungsteuer zu berücksichtigen sind.
Grundsätzlich sind regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen, wie z. B. Depotgebühren, bei Zahlung innerhalb der ersten 10 Tage des Jahres 2009 noch als Werbungskosten im Jahr 2008 anzusetzen.
Das Bundesfinanzministerium hat den Zeitraum von 10 Tagen für Depotgebühren und andere im Zusammenhang mit der Depot- und Kontoführung regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen bis zum 31.01.2009 verlängert.
Damit können solche Aufwendungen, die bis zum 31.01.2009 gezahlt werden, dem Veranlagungszeitraum 2008 zugeordnet und als Werbungskosten zu den Kapitalerträgen des Jahres 2008 geltend gemacht werden.
(Rechtsgrundlage: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15.08.2008, IV C 1 - S 2000/07/0009)
Veröffentlicht im Februar 2009
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Investitionsabzugsbetrag auch für Freiberufler ab 2007 |
| Ansparrücklage kann für das Jahr 2007 nicht mehr gebildet werden |
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Der neue Investitionsabzugsbetrag, der die alte Ansparrücklage ersetzt, ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 17.08.2007 enden (für Details zum Investitionsabzugsbetrag siehe unseren im März 2008 unter der Rubrik "Das betrifft Sie" veröffentlichten Artikel).
In letzter Zeit wurde mehrfach die Frage aufgeworfen, ob diese Übergangsregelung auch für Freiberufler, die eine Einnahme-Überschuss-Rechnung durchführen, gilt oder ob solche Unternehmer im Kalenderjahr 2007 noch die bisherige Ansparrücklage nach der alten Regelung des § 7g EStG bilden können.
Die Frage geht auf Veröffentlichungen in der Fachliteratur zurück, in denen die Verfasser davon ausgehen, dass der Begriff "Wirtschaftsjahr" lediglich für Land- und Forstwirte sowie für Gewerbebetriebe gelte. Danach hätten Freiberufler kein Wirtschaftsjahr mit der Folge, dass der neue Investitionsabzugsbetrag für Freiberufler erst ab dem Jahr 2008 gelte.
Die Oberfinanzdirektion Rheinland hat jedoch klargestellt, dass der Begriff "Wirtschaftsjahr" für alle Gewinneinkunftsarten anzuwenden ist.
Bei Freiberuflern, die kein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben dürfen, gelten daher auch bereits ab dem Jahr 2007 die Regeln für den Investitionsabzugsbetrag.
Sie müssen daher die Gewinngrenze von 100.000 EUR beachten und dürfen einen Investitionsabzugsbetrag nur bei Unterschreitung dieser Grenze in Anspruch nehmen.
(Rechtsgrundlagen: Kurzinformation der Oberfinanzdirektion Rheinland vom 27.06.2008, ESt Nr. 35/2008, § 7g EStG)
Veröffentlicht im: Januar 2009
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Sozialversicherungspflicht für Kapitalleistungen aus Direktversicherungen |
| Kranken- und Pflegeversicherungspflicht auch bei Altverträgen |
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Die Direktversicherung ist eine Lebens- oder Rentenversicherung, die der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers abschließt.
Die Beiträge des Arbeitgebers oder die Beiträge des Arbeitnehmers bei Entgeltumwandlung sind beim Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2008 bis 4 % aus 63.600,00 EUR = 2.544,00 EUR).
Für Versorgungszusagen ab dem Jahr 2005 erhöht sich der steuerfreie Betrag um 1.800,00 EUR, die jedoch sozialversicherungspflichtig sind.
Leistet die Direktversicherung Rentenzahlungen an einen pflichtversicherten Rentner, schuldet dieser Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dieser Rente.
Bei einer einmaligen Kapitalauszahlung durch die Direktversicherung unterliegt monatlich 1/120 der Auszahlung der Kranken- und Pflegeversicherung. Die Zahlung wird also auf zehn Jahre verteilt.
Das Bundessozialgericht hat mit seinem Urteil vom 25.04.2007 entschieden, dass auch Kapitalleistungen aus Altverträgen mit Vertragsabschluss vor dem 01.01.2005 der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht unterliegen.
Der Versicherte schuldet somit für die Kapitalleistung aus seiner Direktversicherung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die er selbst (ohne hälftigen Arbeitgeberbeitrag) aufbringen muss.
(Rechtsgrundlage: Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.04.2007 - B 12 KR 26/05 R)
Veröffentlicht im: Dezember 2008
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Die Lohnsteuerkarte - ein Auslaufmodell |
| Elektronisches Lohnsteuerverfahren ersetzt die Karte ab 2011 |
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Letztmals für das Jahr 2010 stellen die Gemeinden Lohnsteuerkarten in Papierform aus.
Bereits auf den Lohnsteuerkarten 2009 und 2010 werden die neuen Identifikationsnummern (siehe dazu unseren im August 2008 veröffentlichten Artikel unter der Rubrik "Das betrifft Sie") der Arbeitnehmer aufgedruckt.
Durch diese Angabe können die Arbeitgeber die Identifikationsnummer ihrer Arbeitnehmer in den Lohndaten aufzeichnen, ohne sie gesondert von den Arbeitnehmern erfragen zu müssen.
Ab dem Jahr 2011 werden die für den korrekten Lohnsteuerabzug der Arbeitnehmer benötigten persönlichen Besteuerungsdaten durch die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ersetzt, die das Bundeszentralamt für Steuern den Arbeitgebern in einem automatisierten Abrufverfahren bereit stellt.
Für den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ab dem Jahr 2011 benötigt der Arbeitgeber die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers.
Bei Eintritt in ein Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber seine Identifikationsnummer und den Tag seiner Geburt mitzuteilen, damit der Arbeitgeber den Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale vornehmen kann.
Die alte Lohnsteuerkarte wird somit durch ein neues elektronisches Verfahren ersetzt.
Bereits im Jahr 2010 soll eine Erprobungsphase für das neue Verfahren stattfinden, an der alle Arbeitgeber teilnehmen können.
Der Zeitpunkt des erstmaligen Datenabrufs wird durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums bekannt gegeben, das im Bundesteuerblatt veröffentlicht wird.
Wir werden darüber berichten.
(Rechtsgrundlagen: §§ 39 und 39e EStG)
Veröffentlicht im: November 2008
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Eigenheimzulage auch für Wohnungen im Ausland |
| Regelung im Eigenheimzulagengesetz verstößt gegen EG-Vertrag |
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Die im Eigenheimzulagengesetz verankerte Regelung, nach der die Gewährung der Eigenheimzulage an unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige auf Wohnungen im Inland beschränkt ist, verstößt gegen den EG-Vertrag.
Dies hat der Europäische Gerichtshof (EUGH) in seinem Urteil vom 17.01.2008 entschieden.
Gemäß der Regelung im deutschen Steuerrecht wird die Förderung durch die bis zum 31.12.2005 bestehende Eigenheimzulage für selbstgenutzte Wohnungen oder Gebäude im Ausland und damit auch in EU- oder EWR-Staaten ausgeschlossen.
Nach dem Urteil des EUGH sind auch selbstgenutzte Wohnungen oder Gebäude in EU- oder EWR-Staaten begünstigt, z. B. in Österreich, Spanien oder Norwegen.
Sofern der Bauantrag bis zum 31.12.2005 gestellt oder der Kaufvertrag für die selbstgenutzte Wohnung bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, wird die Eigenheimzulage für einen Zeitraum von bis zu acht Jahren gewährt.
Für Fälle mit Bauantrag oder Kaufvertrag ab dem 01.01.2006 gibt es keine Eigenheimzulage mehr.
Voraussetzung für die Eigenheimzulage ist, dass eine bestimmte Einkunftsgrenze nicht überschritten wird. Die Wohnung muss vom Eigentümer selbst bewohnt oder einem Angehörigen mietfrei überlassen werden. Ein ganzjähriges Bewohnen ist nicht erforderlich. Damit sind auch Ferienwohnungen, die nicht vermietet werden, durch die Zulage begünstigt.
Die Eigenheimzulage steht jedem Steuerpflichtigen nur für ein Objekt zu. Ehegatten könne die Zulage für zwei Objekte in Anspruch nehmen, auch wenn beide Objekte demselben Ehegatten gehören.
Die Eigenheimzulage für eine selbstgenutzte Wohnung in einem EU- oder EWR-Staat kann auch noch nachträglich beantragt werden, sofern noch keine Verjährung eingetreten ist.
(Rechtsgrundlage: Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.01.2008 - C-152/05)
Veröffentlicht im: Oktober 2008
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Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß |
| Keine vorläufige Festsetzung mehr - Allgemeinverfügung weist Einsprüche zurück |
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Die hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit besteht kein Anlass mehr, Festsetzungen des Solidaritätszuschlags hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 vorläufig durchzuführen.
Ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren in diesem Punkt kommt ebenfalls nicht mehr in Betracht.
Mit der Allgemeinverfügung vom 22.07.2008 werden alle an diesem Tag anhängigen und zulässigen Einsprüche gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen vorgetragen wurde, dass das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 verfassungswidrig sei.
Nach Veröffentlichung der Allgemeinverfügung im Bundessteuerblatt besteht die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Tag der Bekanntgabe der Verfügung (= Tag der Herausgabe des Bundessteuerblatts) Klage gegen diese Allgemeinverfügung zu erheben.
(Rechtsgrundlagen: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 14.05.2008, IV A 4 - S0338/07/0003, Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 22.07.2008)
Veröffentlicht im: September 2008
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Steuerberatungskosten doch wieder als Sonderausgaben abziehbar? |
| Einkommensteuerbescheide ergehen vorläufig |
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Bis 2005 galt der unbeschränkte Sonderausgabenabzug der Steuerberatungskosten, also auch der Steuerberatungskosten, die nicht in Zusammenhang mit der Ermittlung von Einkünften stehen.
Gegen die ab dem Jahr 2006 geltende Einschränkung der Abzugs von Steuerberatungskosten wurden mehrere Klagen erhoben.
Inzwischen ergehen Einkommensteuerbescheide vorläufig hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben. In die Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid wurde ein entsprechender Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen.
Die Steuerbescheide ab dem Veranlagungsjahr 2006 bleiben daher in diesem Punkt - auch ohne die Erhebung eines Einspruchs - bis zu einer endgültigen Entscheidung in dieser Sache offen.
Sofern die Gerichte in dieser Sache zu Gunsten der Steuerpflichtigen entscheiden, werden die vorläufigen Steuerbescheide von Amts wegen geändert. Für die Steuerpflichtigen besteht insoweit kein Handlungsbedarf. Der entsprechende Vorläufigkeitsvermerk gewährleistet Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen.
Der nach geltender Rechtslage nicht abziehbare Teil der Steuerberatungskosten, also die Steuerberatungskosten, die nicht mit der Ermittlung von Einkünften in Zusammenhang stehen, sollte trotzdem als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden, damit das Finanzamt im Falle einer Änderung des Einkommensteuerbescheides die strittigen Beträge aus der Erklärung entnehmen kann.
(Rechtsgrundlage: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 20.06.2008, IV A 3 - S 0338/07/10010)
Veröffentlicht im: August 2008
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Aufwendungen bei Körperbehinderung |
| Pauschbetrag oder Abzug der tatsächlichen Aufwendungen? |
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Behinderte Menschen konnten bisher wählen, ob sie für alle behinderungsbedingten Aufwendungen den Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG oder die tatsächlich angefallenen Kosten nach
§ 33 EStG als außergewöhnliche Belastung im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.
Das Jahresteuergesetz 2008 hat nun klargestellt, dass der Behinderten-Pauschbetrag nur laufende und typische Kosten der Behinderung und nicht, wie bisher, alle behinderungsbedingten Aufwendungen umfasst.
Somit können ab 2008 mit der Behinderung zusammenhängende einmalige Kosten und weitere Krankheitskosten zusätzlich zum Pauschbetrag nach § 33 b EStG als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art gemäß § 33 EStG geltend gemacht werden.
Hierzu zählen z. B. Aufwendungen für Heilbehandlungen, Kuren, Arzneimittel und bestimmte
Kfz-Kosten.
Aufwendungen für die Hilfe bei den üblichen und regelmäßigen Verrichtungen des täglichen Lebens, Pflege- und Heimkosten sowie Aufwendungen für einen erhöhten Wäschebedarf sind durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten.
Der behinderte Steuerpflichtige kann jedoch auf den Pauschbetrag verzichten und alle vom Pauschbetrag abgedeckten Aufwendungen auch als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art nach
§ 33 EStG abziehen (Wahlrecht).
(Rechtsgrundlagen: § 33 und 33b EStG, Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007)
Veröffentlicht im: Juni 2008
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Neues zur Reichensteuer |
| Steuerverschärfung - Spitzensteuersatz mit 45 % ab 2008 auch für Gewinneinkünfte (Mai 2008) |
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Mit Einführung der sog. Reichensteuer ab dem Jahr 2007 steigt der Spitzensteuersatz für zu versteuernde Einkommen über 250.000 EUR für Ledige bzw. 500.000 EUR bei zusammenveranlagten Ehegatten von 42 % auf 45 %.
Die Gewinneinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und freiberuflicher Tätigkeit wurden in 2007 zunächst wie bisher mit dem Spitzensteuersatz von 42 % besteuert und durch eine Tarifbegrenzung von 3 % steuerlich entlastet.
Dieser Entlastungsbetrag aus der Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften entfällt ab 2008
Ab 2008 gilt der Spitzensteuersatz aus der Reichensteuer mit 45 % auch für die Gewinneinkünfte.
Durch diese Steuerverschärfung fällt somit die Entlastung der Gewinneinkünfte ab 2008 weg.
(Rechtsgrundlage: Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 17.08.2007)
Veröffentlicht im: Mai 2008
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Einkommensteuererklärung 2007 - Spendenabzug neu geregelt |
| Höherer Abzug ist möglich - Vereinfachung beim Nachweis |
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Ab 2007 können Spenden für alle gemeinnützigen Zwecke einheitlich bis zu einer Höhe von
20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden.
Bisher wurden Spenden für kirchliche, religiöse und gemeinnützige Zwecke mit 5 % und Spenden für mildtätige, wissenschaftliche und besonders förderungswürdige kulturelle Zwecke mit 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte anerkannt.
Damit können ab der Einkommensteuererklärung 2007 erheblich höhere Spenden abgezogen werden.
Für Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die u. a. den Sport oder die Heimatpflege und Heimatkunde fördern, ist der Spendenabzug jedoch ausgeschlossen.
Der bislang auf Großspenden beschränkte Spendenvortrag im Rahmen der Höchstgrenzen ist ab 2007 zeitlich unbegrenzt für alle nicht steuermindernd berücksichtigten Spenden möglich.
Spenden bis 200 EUR (bisher 100 EUR) können im Rahmen des vereinfachten Zuwendungsnachweises mit einem Barzahlungsbeleg oder einer Buchungsbestätigung der Bank belegt werden. Der Abzug höherer Spenden wird von der Finanzverwaltung nur gegen Vorlage einer Zuwendungsbestätigung des Empfängers der Spende anerkannt.
Im Fall von Zuwendungen bei Katastrophen gilt allgemein der vereinfachte Zuwendungsnachweis.
(Rechtsgrundlage: Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007)
Veröffentlicht im: April 2008
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Neue Regeln für GWG gelten auch für Einnahmen-Überschussrechner |
| Klarstellung durch das Jahressteuergesetz 2008 |
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Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Behandlung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) mit Wirkung ab dem Jahr 2008 neu geregelt.
Danach sind GWG bis 150 EUR netto sofort abzuschreiben. GWG über 150 EUR bis 1.000 EUR netto müssen in einem Sammelposten aktiviert und mit 20 % jährlich abgeschrieben werden (sog. Poolabschreibung). Die in einem Sammelposten aktivierten GWG müssen somit über 5 Jahre im Anlagevermögen fortgeführt werden, auch wenn einzelne GWG z. B. wegen Defekten verschrottet werden.
In der Literatur war streitig, ob diese Neuregelung auch für Steuerpflichtige gilt, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln.
Durch das Jahressteuergesetz 2008 wird nun klargestellt, dass die neuen Regeln für GWG auch für Einnahmen-Überschussrechner gelten.
Hinweis
Im Rahmen der Überschusseinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung können GWG wie bisher bis zu einem Betrag von 410 EUR netto sofort abgezogen oder über 3 Jahre abgeschrieben werden.
(Rechtsgrundlage: Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007)
Veröffentlicht im: März 2008
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Neues Instrument der Arbeitsförderung |
| Eingliederungsgutschein für ältere Arbeitnehmer eingeführt |
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Zum 01.01.2008 wurde der Eingliederungsgutschein für ältere Arbeitnehmer eingeführt.
Danach können Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet und Anspruch auf Arbeitslosengeld für mehr als 12 Monate haben, durch eine verbindliche Förderzusage bei der Suche nach Arbeit unterstützt werden.
Die betreffenden Arbeitssuchenden haben einen Rechtsanspruch auf den Gutschein nach mindestens 12 Monaten ohne Beschäftigung.
Der Arbeitgeber, der mit einem solchen älteren Arbeitnehmer ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (bei einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden pro Woche) begründet, hat Anspruch auf einen Eingliederungszuschuss, der von der Agentur für Arbeit an ihn gezahlt wird.
Der Eingliederungszuschuss beträgt zwischen 30 und 50 % des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts (ohne Einmalzahlungen) soweit das tarifliche oder ortsübliche Entgelt nicht überschritten wird.
Der Zuschuss wird von der Arbeitsagentur 12 Monate gezahlt.
Daneben wird der Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in pauschalierter Höhe erstattet.
Für Arbeitnehmer, die einen Rechtsanspruch auf den Gutschein haben, erhält der Arbeitgeber einen Zuschuss von 50 % des maßgeblichen Arbeitsentgelts.
(Rechtsgrundlage: § 223 III. Sozialgesetzbuch)
Veröffentlicht im: März 2008
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